
Förderung von Thermischen Solaranlagen zur Erzeugung von Prozesswärme
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
- Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
- Freiberuflich Tätige
- Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
- Kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände und Stiftungen
- Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
- Juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften
Was wird gefördert?
- Errichtung oder Erweiterung von thermischen Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von solarer Prozesswärme für die gewerbliche oder industrielle Nutzung
- Anlagen im Größenbereich von mindestens 20 Quadratmeter bis maximal 1.000 Quadratmeter
Die Förderung erfolgt als Festbetrag.
Wie viel Förderung gibt es?
90 Euro pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche, maximal 90.000 Euro
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
- Förderfähig sind thermische Solaranlagen im Größenbereich von 20 bis 1.000 Quadratmetern.
- Die Anlagen müssen zur Erzeugung von solarer Prozesswärme für die gewerbliche oder industrielle Nutzung dienen.
- 525 Kilowattstunden Mindestenergieertrag pro Quadratmeter Kollektorfläche und Jahr
- Die erzeugte Wärmemenge ist mit einem Wärmemengenzähler zu erfassen.
Weitere Voraussetzungen finden Sie gegebenenfalls in der Richtlinie.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
- Kostenvoranschlag bzw. Angebot einholen.
- Online-Antragsformular ausfüllen und Anlagen gemäß Antrag hochladen (maximal zehn Anlagen).
Bestätigung der wahrheitsgemäßen Anlagen: Formular ausdrucken, unterschreiben, einscannen und zum Antrag hochladen bzw. per Post zusenden. - Nach erfolgreicher Antragstellung erhalten Sie eine E-Mail als Eingangsbestätigung mit dem Aktenzeichen. Die E-Mail kommt bei Ihnen nicht an? Es lässt sich leider nicht vermeiden, dass E-Mails von progres [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres@bra [dot] nrw [dot] de) im Spam-Ordner oder Junk-Mail-Ordner Ihres E-Mail-Dienstes landen können. Kontrollieren Sie diesen daher, falls die E-Mail ausstehend ist. Wenn Sie einmal die E-Mail progres [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres@bra [dot] nrw [dot] de) als „Kein Spam“ deklariert haben, sollten unsere E-Mails künftig im normalen Posteingang ankommen.
- Nach positiver Prüfung des Antrages erhalten Sie den Zuwendungsbescheid. Jetzt können Sie die Maßnahme beauftragen.
- Nach Durchführung der Maßnahme kann über den Link im Zuwendungsbescheid „Verwendungsnachweis und Auszahlungsantrag“ die Zuwendung abgerufen werden.
- Nach positiver Prüfung des Auszahlungsantrages wird die Zuwendung überwiesen.
Bitte senden Sie unaufgefordert keine Unterlagen per Post ein!
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Ein Antrag kann bis zum 30. Juni 2024 gestellt werden; die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2024 außer Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Maßnahme erst begonnen werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden ist. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Die Antragstellung ist grundsätzlich nur über das elektronische Antragsformular möglich:
Bei Fragen können Sie sich an unser Servicecenter NRW direkt wenden:
Telefon 0211 837-1927 (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr)
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