Bezirksregierung
Arnsberg
Bild der Gondel einer Seilbahn vor blauem Himmel.

Seilbahnangelegenheiten

Rechtliche Grundlage

An neu zu bauende, aber auch an wesentlich zu ändernde Seilbahnen und deren Infrastruktur werden hohe Sicherheitsanforderungen gestellt. Diese sind im Gesetz über Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen - SeilbG NRW - vom 16.12.2003 (GV.NRW.S.774) geregelt.

Hierdurch wird die Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.03.2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr umgesetzt.

Genehmigungs-, Aufsichts- und Planfeststellungsbehörde ist seit dieser gesetzlichen Grundlage die jeweilige Bezirksregierung, in deren Zuständigkeitsbereich die Seilbahn errichtet und betrieben wird.

Zur Sicherheit der Fahrgäste

Durch die vielfältigen Anforderungen, die beim Bau und beim Betrieb einer Anlage gestellt werden, aber auch durch die regelmäßigen technischen Überprüfungen soll den Fahrgästen ein hohes Maß an Sicherheit garantiert werden.

Auch die täglich vor Betriebsbeginn und während des Betriebes durch die Betreibenden bzw. deren Betriebsleiter*in selbst vorzunehmenden Kontrollen müssen erfolgen, um Fahrgäste sicher zu befördern.

Betriebsprotokoll

Zur Erleichterung der täglichen Dokumentationspflicht über den Betriebsablauf der Seilbahn wurden mit den sachverständigen Stellen Betriebsbücher und zwar je nach Anlagentyp unterschiedlich, eingeführt.

Überprüfung der Seilbahnanlage

In regelmäßigen Abständen müssen

  • Sessellifte mit ganzjährigem Betrieb - zweimal im Jahr
  • Sessellifte mit nur einer Saison - einmal im Jahr
  • Schlepplifte mit ganzjährigem Betrieb - einmal im Jahr
  • Schlepplifte mit nur einer Saison - alle zwei Jahre

erneut technisch überprüft werden.

Nur durch das Verkehrsministerium NRW anerkannte sachverständige Stellen dürfen die technischen Überprüfungen durchführen.

Jährliche Betriebsberichte

Das Seilbahnunternehmen fertigt zum 15. Januar eines Jahres für das jeweils zurückliegende Kalenderjahr einen - seit der Verwendung der bereits genannten Betriebsbücher - vereinfachten Betriebsbericht (Beförderungszahlen und besondere Vorkommnisse, wie z. B. Unfälle ...) an.

Besonders schwere Unfälle im Zusammenhang mit dem Seilbahnbetrieb sind der Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde zudem sofort mitzuteilen.