Befreiung vom weiteren Schulbesuch und Ruhen der Schulpflicht
In sehr eng gesetzten Grenzen haben die Schulaufsichtsbehörden die Möglichkeit, Schüler*innen vom weiteren Schulbesuch zu befreien bzw. ein Ruhen der Schulpflicht auszusprechen. Unter gewissen Voraussetzungen ruht zudem die Schulpflicht kraft Gesetzes.