Hebammen und Entbindungspfleger*innen
Die Bezirksregierung ist für die staatliche Anerkennung und Überwachung der Schulen im Gesundheitswesen zuständig.
Für die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen, das Prüfungswesen und die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung sind in erster Linie die Kreise und kreisfreien Städte als Untere Gesundheitsbehörden zuständig.
Weitere Informationen sowie die aktuell geltenden Rechtsgrundlagen finden Sie auf der Homepage des MAGS.
Aufgaben und Tätigkeiten
- fachkundige, umfassende Beratung und Betreuung von Schwangeren im Rahmen der Schwangerenvorsorge
- Durchführung der Untersuchungen, die zur Beobachtung des Verlaufs der normalen Schwangerschaft notwendig sind
- Durchführung von Geburtsvorbereitungskursen
- selbstständige Leitung von normalen Geburten
- Untersuchung und Pflege des Neugeborenen
- regelmäßige Betreuung, Beratung und Pflege der Wöchnerin in den ersten zehn Tagen nach der Geburt
- Erkennung von Anzeichen von Anomalien bei der Mutter oder beim Kind
- Ergreifung der notwendigen Maßnahmen bei Regelwidrigkeiten bis zum Eintreffen eines*einer Ärzt*in
- Assistenz bei ärztlichen Maßnahmen und Durchführung der ärztlich verordneten Behandlung
- Beratung und Aufklärung über Fragen der Familienplanung
- Dokumentation des Geburtsverlaufs, der Untersuchungsergebnisse sowie der durchgeführten Maßnahmen
Einsatzbereiche sind u.a. Kreißsäle und Wochenstationen in Krankenhäusern und Entbindungsheimen, Geburtshäuser, ambulante Geburtshilfe, Beratungsstellen der Gesundheitsämter oder freier Trägerinnen und Träger.
Zugangsvoraussetzungen
Detaillierte Informationen zu Grundlagen und Dauer der Ausbildung sowie zu den Ausbildungsvoraussetzungen ergeben sich aus den rechtlichen Grundlagen und werden durch die Ausbildungsstätten erteilt.
Eine Übersicht der Schulen im Regierungsbezirk Arnsberg finden Sie im Downloadbereich.
Die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Münster (Servicestelle PuG) überprüft die Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildungsabschlüssen nichtakademischer Heilberufe. Eine Gleichwertigkeitsprüfung ist vor einer Entscheidung über das Führen der Berufsbezeichnung durch die Servicestelle durchzuführen.
Ablauf der Ausbildung
Detaillierte Informationen zu Grundlagen und Dauer der Ausbildung sowie zu den Ausbildungsvoraussetzungen ergeben sich aus den rechtlichen Grundlagen und werden ebenfalls durch die Ausbildungsstätten erteilt.
Abschlussprüfungen
Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Untere Gesundheitsbehörden für das Prüfungswesen und weiterhin für die Abnahme der staatlichen Prüfungen nach dem alten Hebammengesetz zuständig.
Die Abnahme der Prüfungen nach dem Hebammenreformgesetz liegt zukünftig in der Zuständigkeit der Bezirksregierung.
Staatliche Berufsanerkennung
Inländisch
Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Untere Gesundheitsbehörden für die Erteilung der Berufserlaubnis nach dem alten Hebammengesetz zuständig.
Ausländisch
Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Untere Gesundheitsbehörden weiterhin für die Anerkennung ausländischer Ausbildungen zuständig.
Bei allen weiteren ausländischen Abschlüssen, die nicht auf der Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG als gleichwertig anerkannt wurden, liegt die Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung weiterhin bei der örtlichen Unteren Gesundheitsbehörde.
Die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Münster (Servicestelle PuG) überprüft die Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildungsabschlüssen nichtakademischer Heilberufe. Eine Gleichwertigkeitsprüfung ist vor einer Entscheidung über das Führen der Berufsbezeichnung durch die Servicestelle durchzuführen.
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