Bezirksregierung
Arnsberg
Eine Pflegefachassistentin tippt einen ärztlichen Befund ab. Im Hintergrund steht ein Arzt am Krankenbett einer Patientin.

Pflegefachassistent*in

Sofern Sie sich für die Ausbildung zur Pflegefachassistentin oder zum Pflegefachassistenten interessieren, senden Sie bitte Ihre Bewerbungsunterlagen an eine Pflegefachassistenzschule. Eine Übersicht aller Pflegefachassistenzschulen im Regierungsbezirk Arnsberg finden Sie hier.

Die aktuell geltenden Rechtsgrundlagen finden Sie auf der Homepage des MAGS.

Aufgaben und Tätigkeiten

  • Pflege und Begleitung von Menschen aller Altersstufen
  • Mitwirken im Pflegeprozess und Unterstützung in der Grundversorgung
  • Einsatzmöglichkeit in Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, ambulanten Diensten usw.

Zugangsvoraussetzungen

  • mind. ein Hauptschulabschluss nach Klasse 9 oder ein gleichwertiger Schulabschluss oder
  • eine abgeschlossene Berufsausbildung.
  • Bewerber*innen dürfen nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sein.
  • Bewerber*innen dürfen sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
  • Bewerber*innen müssen über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Schulabschlüsse, die im Ausland erworben wurden, bedürfen einer Gleichwertigkeitsfeststellung.
Für Abschlüsse der deutschen Hochschulreife entsprechend ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig, für alle weiteren Bildungsabschlüsse die Bezirksregierung Köln.

Ablauf der Ausbildung

  • Dauer: 12 Monate Vollzeit – maximal 24 Monate im Teilzeitmodell.
  • Wechsel von theoretischen und praktischen Abschnitten.
  • Der Unterricht findet an einer Pflegeschule statt.
  • Die praktische Ausbildung findet in einem zugelassenen Krankenhaus, einer zugelassenen stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtung statt.

Abschlussprüfungen

  • Die Ausbildung endet mit einer staatlichen Prüfung, die jeweils einen mündlichen, einen schriftlichen und einen praktischen Teil umfasst.
  • Die Zulassung erfolgt nach regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an den Ausbildungsveranstalten.
  • Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Externenprüfung, wenn eine Tätigkeit in einer Pflegeeinrichtung nachgewiesen werden kann. Die Prüfung wird mit den Kursprüfungen an den Pflegeschulen stattfinden.

Staatliche Berufsanerkennung

Inländisch

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird auf Antrag erteilt, wenn der*die Antragsteller*in:

  1. die vorgeschriebene berufliche Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Hierzu ist ein Führungszeugnis der Belegart OE zu beantragen.
  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
  4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Der Antrag ist bei der Bezirksregierung zu stellen, in deren Bezirk der Sitz der ausbildenden Pflegeschule liegt.

Ausländisch

Die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Münster (Servicestelle PuG) überprüft die Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildungsabschlüssen nichtakademischer Heilberufe. Eine Gleichwertigkeitsprüfung ist vor einer Entscheidung über das Führen der Berufsbezeichnung durch die Servicestelle durchzuführen.

Ersatzdokumente / Zweitschriften

Sofern Sie, aufgrund von Verlust oder Beschädigung, eine Ersatzurkunde bzw. Zweitschrift Ihrer Berufserlaubnis benötigen, füllen Sie bitte den im Downloadbereich hinterlegten Antrag aus. Den von Ihnen unterzeichneten Antrag nebst Anlagen können Sie postalisch oder elektronisch an pflegeberufserlaubnisse [at] bra [dot] nrw [dot] de (pflegeberufserlaubnisse@bra [dot] nrw [dot] de) übersenden.