Bezirksregierung
Arnsberg
Mehrere medizinische Fachkräfte sitzen an einem großen Tisch und bedienen Laptops. Auf dem Tisch befinden sich darüber hinaus Bücher.

Pflegefachassistenzschulen

Der theoretische und praktische Unterricht während der Ausbildung als Pflege-fachassistent*in erfolgt an staatlich anerkannten Pflegeschulen an Krankenhäusern oder in Pflegeschulen, die mit Einrichtungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1-3 Pflfach-assAPrV verbunden sind oder kooperieren. Hierzu gehören grundsätzlich Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen oder ambulante Pflegedienste.

Die Liste der staatlich anerkannten Pflegeschulen im Regierungsbezirk Arnsberg finden Sie im Downloadbereich.

Staatliche Anerkennung von Pflegefachassistenzschulen

Schulen, die bei Inkrafttreten der PflfachassAPrV staatlich anerkannte Ausbildungen in der Altenpflegehilfe oder in der Gesundheits- und Kran-kenpflegeassistenz oder staatlich anerkannte Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Krankenpflege-gesetz mit Zustimmung der zuständigen Behörde durchführen, gelten gemäß § 39 PflfachassAPrV als staatlich anerkannt nach § 4 Absatz 1 Pfl-fachassAPrV.

Die staatliche Anerkennung von Pflegeschulen, die sich ab dem 1. Januar 2020 neu gründen oder zusammenschließen, richtet sich nach den Best-immungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz NRW (PflfachassAPrV NRW).

Die staatliche Anerkennung als Pflegeschule wird von der Bezirksregierung grundsätzlich erteilt, wenn

  • die Schule mit Einrichtungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1-3 Pflfach-assAPrV verbunden ist oder kooperiert,
  • die hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau übernommen wird,
  • eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessene Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts zur Verfügung steht (Lehrer*innen-Schüler*innen-Verhältnis liegt bei 1:25),
  • die für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen so-wie ausreichende Lehr- und Lernmittel, die den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen sind, vorhanden sind und
  • ein schulinternes Curriculum nach den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung PflfachassAPrV und auf der Grundlage des Rahmenlehrplans gemäß Anlage 1 Buchstabe A erstellt worden ist.

Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für Ausbildung (§ 4 Abs. 4 PflfachassAPrV). Dazu gehört insbesondere auch die Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts mit der praktischen Ausbildung. Der Träger bzw. die Trägerin der praktischen Ausbildung muss Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung bieten (§ 7 Abs. 2 PflfachassAPrV).

Der Antrag auf staatliche Anerkennung als Pflegefachassistenzschule ist bei der Bezirksregierung Arnsberg – Dezernat 24 einzureichen.

Aktuelle Informationen zu dem Ausbildungsberuf „Pflegefachassistent*in“ finden Sie hier.

Qualifikationsanforderungen an die Lehrkräfte

  • § 4 Abs. 2 Nr. 2 PflfachassAPrV:
     
    Die Lehrkräfte müssen fachlich und pädagogisch mit entsprechen-der, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hoch-schulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau qualifiziert sein.
     
  • § 3 Abs. 1 LAGPflB NRW – Übergangsregelung:
     
    • Bachelorabsolvent*innen eines einschlägigen Studiengangs ab dem 1. Januar 2020
    • verpflichtende Nachqualifizierung im Rahmen eines ent-sprechenden Masterstudiums bis zum 31. Dezember 2025
       
    • Beachtung der geltenden Quotierung an Pflegeschulen:
      • Pflegeschule mit bis zu 120 Auszubildenden nach PflBG = Lehrkräfte im o.g. Sinne im Umfang von bis zu einer Vollzeitstelle
      • Pflegeschule mit bis zu 240 Auszubildenden nach PflBG = Lehrkräfte im o.g. Sinne im Umfang von bis zu zwei Vollzeitstellen
      • Pflegeschule mit mehr als 240 Auszubildenden nach PflBG = Lehrkräfte im o.g. Sinne im Umfang von bis zu vier Vollzeitstellen

Hierbei sind ausschließlich die Auszubildenden, die nach dem PflBG oder der PflfachassAPrV ausgebildet werden, berücksichtigungsfähig.

Gesetzliche Bestimmungen

Die einschlägigen Rechtsgrundlagen finden Sie unter
https://www.mags.nrw/pflegeberufereform-pflegeassistenzausbildung.