Bezirksregierung
Arnsberg

Findungsprozess für einen zweiten Nationalpark in NRW

Im Zusammenhang mit dem Findungsprozess für einen zweiten Nationalpark in Nordrhein-Westfalen wird die Einholung externer Expertisen für Formate der Meinungsbildung in den Regionen im Wege von Einzelfallförderungen vom Land NRW finanziell unterstützt.

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

  • Gemeinden und Gemeindeverbände aus Nordrhein-Westfalen
  • eingetragene Vereine aus Nordrhein-Westfalen

Was wird gefördert?

Im Zusammenhang mit dem Findungsprozess für einen zweiten Nationalpark in Nordrhein-Westfalen wird die Einholung externer Expertisen für Formate der Meinungsbildung in den Regionen im Wege von Einzelfallförderungen vom Land NRW finanziell unterstützt.

Hierzu gehören beispielsweise

  • Die Einladung von Fachleuten zu öffentlichen Veranstaltungen (Referentenhonorare)
  • Beauftragung von Gutachten
  • Hinzuziehung externen Sachverstandes z.B. durch Einholung von fachlichen Expertisen

Wie viel Förderung gibt es?

Die Zuwendung wird als Projektförderung mit einer Zuwendungshöhe von 100 % (Vollfinanzierung) gewährt.

Auf die Bagatellgrenzen von Nrn. 1.1 VV bzw. VVG zu § 44 LHO wird hingewiesen.

Förderfähig sind nur durch Rechnungen belegte Ausgaben.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Naturschutzfachliche und verwaltungsrechtliche Förderfähigkeit muss gegeben sein. Das bedeutet, dass kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorliegen darf und die förderrechtlichen Bedingungen erfüllt sein müssen.

Es muss ersichtlich oder nachvollziehbar begründet sein, dass der Fördergegenstand der Unterstützung des Nationalparkdialogs in den Regionen dient.

Förderfähig sind externe Expertisen, die nicht bereits durch das vom Land schon bereitgestellte Unterstützungsangebot in Vorbereitung, Moderation und Durchführung von Beteiligungsformaten in den Regionen (ausgeführt durch die Firmen PD und Zebralog) abgedeckt werden. Es muss daher im Antragsverfahren nachgewiesen werden, dass die Leistung, für die die Förderung beantragt wird, nicht durch die Landesverwaltung, PD und Zebralog im Rahmen des Findungsprozesses erbracht wird. Hierzu ist über das Kontaktformular unter https://nationalpark.nrw.de/kontakt eine Anfrage bei den Agenturen zu stellen, ob die jeweilige Leistung durch das Land angeboten werden kann. Die entsprechende Rückmeldung ist dem Förderantrag beizufügen.

Für das Zuwendungsverfahren gelten im Übrigen die VV bzw. VVG zu § 44 LHO.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Mit dem Antragsformular sind eine Beschreibung und eine Begründung der Maßnahme, der Fördernotwendigkeit und eine Kostenberechnung einzureichen. 

Anträge auf Zustimmung zu einem vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmenbeginn (Ausnahme von Nr. 1.3 VV bzw. VVG zu § 44 LHO) können formlos z.B. mit der Einreichung des Förderantrages beantragt werden.

Anschließend wird der Antrag verwaltungsrechtlich und naturschutzfachlich geprüft und entsprechend beschieden.

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Die Förderanträge können jederzeit gestellt werden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Der Antrag ist für Anträge für den Bereich des Regierungsbezirks Arnsberg in einfacher Ausführung bei der Bezirksregierung Arnsberg (Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei) einzureichen.

Was ist die rechtliche Grundlage?

Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein – Westfalen hinsichtlich der Einzelförderungen nach den VV bzw. VVG zu § 44 LHO für Ausgaben im Rahmen des Findungsprozesses für einen zweiten Nationalpark in NRW