Bezirksregierung
Arnsberg

Überschwemmungsgebiete

Was sind Überschwemmungsgebiete?

Überschwemmungsgebiete sind gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Überschwemmungsgebiete sind entsprechend § 76 Absatz 2 innerhalb der Risikogebiete in denen ein Hochwasserereignis einmal in 100 Jahren oder seltener zu erwarten ist, festzusetzen.

Ordnungsbehördlich festgesetzte Überschwemmungsgebieten sind gemäß § 78 WHG mit besonderen Schutzvorschriften behaftet und es sind bestimmte Vorhaben und Handlungen verboten. Näheres hierzu regeln das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) und das Landeswasser-gesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der jeweils geltenden Fassung.

Im Wesentlichen gelten folgende Verbote (von denen allerdings Ausnahmen beantragt werden können):

  • die Ausweisung von neuen Baugebieten,
  • die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen,
  • die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen,
  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen die den Abfluss behindern können,
  • das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
  • die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
  • das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt werden können,
  • das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  • das Anlegen von Baum und Strauchpflanzungen,
  • die Umwandlung von Grünland in Ackerland und
  • die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Wer ist für Ausnahmegenehmigungen zuständig?

Ob im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, entscheidet die jeweils zuständige Wasserbehörde. Für Gewässer 1. Ordnung (Lippe und Ruhr ab/bis Einmündung der Möhne) ist die Bezirksregierung Arnsberg als Obere Wasserbehörde zuständig. Für die Gewässer 2.Ordnung sowie sonstiger Ordnung ist die Untere Wasserbehörde des jeweiligen Kreises/der kreisfreien Stadt zuständig.

Wer im festgesetzten Überschwemmungsgebiet eine o.g. Maßnahme vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung durchführt, handelt ordnungswidrig im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes.

Die Abgrenzung aller aktuell festgesetzten Überschwemmungsgebiete und vorläufig gesicherten sowie der preußischen Überschwemmungsgebiete finden Sie im interaktiven Fachinformationssystem ELWAS-WEB (elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW) unter dem folgenden Link: http://www.elwasweb.nrw.de.

Die Überschwemmungsgebiets-Verordnungen mit den entsprechenden Karten finden Sie auf unserer Webseite (link zu Festgesetzte Überschwemmungsgebiete).