Bezirksregierung
Arnsberg

Festsetzungsverfahren von Überschwemmungsgebieten

Wie erfolgt die formelle ordnungsbehördliche Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes?

Die Festsetzung erfolgt nach § 83 Absatz 2 des Landeswassergesetzes - LWG. Demnach legt die Bezirksregierung den Entwurf der Verordnung und die Karten des Überschwemmungsgebietes für die Dauer von zwei Monaten zur Einsicht durch alle öffentlich aus und weist durch ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt auf die Auslegung und die Möglichkeit zur Stellungnahme hin. Die Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Überschwemmungsgebiet erstreckt, werden veranlasst, ebenfalls die oben genannten Unterlagen auszulegen und eine ortsübliche Bekanntmachung zu veröffentlichen.

Alle, deren Belange durch die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes berührt werden, können bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist eine Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung abgeben.

Die erhobenen Einwendungen werden bei der Bezirksregierung Arnsberg geprüft. Je nach Prüfergebnis werden Änderungen in den Entwurf eingearbeitet. Im Anschluss erfolgt die rechtskräftige Festsetzung durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg.  

Bei der Bezirksregierung Arnsberg erfolgt die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete gebündelt nach Einzugsgebieten entsprechend der Managementeinheiten der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie. Folglich werden mehrere Risikogewässer eines Einzugsgebietes/einer Managementeinheit gemeinsam in einer Verordnung festgesetzt.

Derzeit liegen die Entwürfe für die laufenden Festsetzungsverfahren der unten aufgeführten Managementeinheiten zur Einsicht aus.