Bezirksregierung
Arnsberg

Häufig gestellte Fragen

der ankommenden Flüchtlinge.

Wenn Sie als Flüchtling nach Deutschland einreisen, müssen Sie sich unmittelbar nach Ihrer Ankunft in Deutschland in eine Erstaufnahmeeinrichtung begeben. In jedem Bundesland gibt es Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge.

In NRW gibt es hierfür die Landeserstaufnahmeeinrichtung in Bochum, Gersteinring 50.

Bitte begeben Sie sich umgehend dorthin. Auch die Bundespolizei oder eine Ausländerbehörde kann Sie dorthin schicken. Sie können sich auch bei einer Polizeidienststelle oder in einem Rathaus melden. In der Landeserstaufnahmeeinrichtung werden Sie versorgt. Hier kümmert man sich auch darum, dass Sie zur weiteren Unterbringung in eine Erstaufnahmeeinrichtung gebracht werden.

Wichtig ist, dass Sie sich melden. Nur so können wir Ihnen helfen und Probleme ersparen.

Nach Ihrer Ankunft werden Sie registriert, gesundheitlich untersucht, geröntgt und, soweit gesetzliche Verpflichtungen bestehen, auch geimpft. Daneben gibt es auch freiwillige Impfangebote. Das Personal in der Erstaufnahmeeinrichtung informiert Sie über alles, was Ihnen die Ankunft in Deutschland erleichtert. Die Erstaufnahmeeinrichtung meldet Sie zudem bei der Ausländerbehörde. Sie erhalten dort eine Bescheinigung. Das ist der Ankunftsnachweis (AKN). In der Erstaufnahmeeinrichtung bleiben Sie in der Regel eine Woche. In dieser Zeit soll auch der Asylantrag gestellt werden.

Anschließend werden Sie für eine bestimmte Zeit in einer Zentralen Unterbringungseinrichtung untergebracht.

Bei der Registrierung müssen Sie Ihre persönlichen Daten angeben. Dazu wird unter anderem Ihr Pass benötigt. Geben Sie dort bitte auch an, ob bereits Familienmitglieder in Deutschland sind oder ob Sie zusammen mit Familienmitgliedern nach Deutschland gekommen sind. Ihre persönlichen Daten werden in eine Datenbank aufgenommen, aus der später die Verteilung auf eine Stadt oder Gemeinde in NRW erfolgt.

Ihren Asylantrag stellen Sie bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (kurz BAMF). Sie erhalten dort eine Aufenthaltsgestattung. Sie halten sich damit legal in Deutschland auf. Anschließend erhalten Sie vom BAMF einen Termin für ein Interview, bei dem Sie erzählen können, aus welchen Gründen Sie geflohen sind. Das BAMF wird daraufhin Ihren Asylantrag prüfen und bearbeiten.

Weil zurzeit sehr viele Flüchtlinge nach Deutschland kommen, müssen Sie damit rechnen, dass einige Zeit vergeht, bis Sie Ihren Asylantrag stellen können.

Informationen zum Ablauf des Asylverfahrens:
https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/ablaufasylverfahrens-node.html

Wann genau Sie zugewiesen werden, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab und wird für Sie durch die Bezirksregierung Arnsberg festgelegt.

Sie finden hier eine Übersicht des Verfahrens.

Diese Dinge erhalten Sie während Ihres Aufenthaltes in einer Unterbringungseinrichtung. Zur Deckung Ihrer persönlichen Bedürfnisse erhalten Sie zusätzlich ein Taschengeld.

Alle Flüchtlinge leben in den ersten Wochen und Monaten ihres Aufenthaltes in Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit anderen Flüchtlingen verschiedener Herkunft in großen Gemeinschaftseinrichtungen. Um zu verhindern, dass Sie sich bei anderen Flüchtlingen mit einer Krankheit anstecken, werden Sie auf übertragbare Krankheiten untersucht.

Die Untersuchung beinhaltet auch eine Röntgenaufnahme der Atmungsorgane um auszuschließen, dass Sie an Tuberkulose erkrankt sind. Bei Kindern unter 15 Jahren und Schwangeren wird anstelle einer Röntgenaufnahme ein Bluttest durchgeführt. Außerdem kontrolliert ein*e Ärzt*in Ihren Impfausweis. Daraus entstehend werden verpflichtende und auch freiwillige Impfungen durchgeführt.

Damit Sie sich über das Gesundheitswesen, die medizinische Versorgung und Prävention informieren können, gibt es Filme zu verschiedenen Themenbereichen. Die Filme können auf der Internetseite www.drk-gesundheitsfilme.de angesehen oder heruntergeladen werden.

Die Filme sind in Deutsch, Englisch, Französisch, Sorani (Kurdisch), Arabisch und Paschtu verfügbar und informieren zu den Themen

  • Gesundheitssystem,
  • Schwangerschaft und Geburt,
  • Schutz vor Infektionen,
  • Psychische Gesundheit,
  • Kindergesundheit,
  • Gesunde Zähne,
  • Krebsvorsorge,
  • Gesundheitsversorgung für neu angekommene Asylsuchende und
  • Suchthilfe.

Sie können sich in den Unterbringungseinrichtungen sicher fühlen. In jeder Unterbringungseinrichtung wird ein Sicherheitsdienstleister bzw. eine Sicherheitsdienstleisterin eingesetzt, die die Unterbringungseinrichtung bewachen. Mitarbeiter*innen der Bezirksregierung überprüfen, ob der Sicherheitsdienst seine Aufgabe zuverlässig erledigt.

Hilfe finden Sie bei den Mitarbeiter*innen in den Unterbringungseinrichtungen. Zudem gibt es in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen Flüchtlingsberatungsstellen. Hier finden Sie Beratung, wenn Sie Probleme mit Erlebnissen vor und während Ihrer Flucht oder nach Ihrer Ankunft in Deutschland haben. Die Mitarbeiter*innen dort helfen Ihnen auch, wenn Sie Fragen zum Alltag in Deutschland haben oder sich um Ihre Familie sorgen. Zudem können Sie hier Fragen zu Ihrem Asylverfahren stellen.

Bitte bleiben Sie in der Unterbringungseinrichtung, die Ihnen genannt wurde. Nur so können wir Sie schnell erreichen. Es besteht sonst die Gefahr, dass Sie wichtige Termine nicht einhalten können.

Es ist möglich, dass Sie von der Polizei oder einer Behörde kontrolliert werden. Diese Kontrollen sind erlaubt. Sie brauchen sich nicht davor zu fürchten. Wichtig ist, dass Sie immer Ihr aktuelles Aufenthaltsdokument bei sich führen. Damit können Sie zum Beispiel der Polizei zeigen, dass Sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

Zur Prüfung Ihres Asylantrages müssen die Mitarbeiter*innen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wissen, woher Sie kommen, warum Sie ihre Heimat verlassen mussten und wie Sie nach Deutschland geflüchtet sind. Dokumente aus Ihrem Heimatland und Dokumente, die Sie im Verlauf Ihrer Flucht erhalten haben, helfen dabei.

Das hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab und wird für Sie durch die Bezirksregierung Arnsberg festgelegt.

Das hängt davon ab, wie der Stand Ihres Asylverfahrens ist.

Ihr Asylverfahren ist noch nicht abgeschlossen? Dann besteht unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit, in eine andere Stadt umzuziehen. Das nennt sich „Umverteilung“. Die Möglichkeit besteht bei einer Familienzusammenführung zum*zur Ehepartner*in oder zu minderjährigen Kindern. Zudem können Härtefälle berücksichtigt werden.

Notwendig ist, dass Sie einen sogenannten „Umverteilungsantrag“ an die Bezirksregierung Arnsberg stellen, in dem Sie die Gründe für Ihren Umzugswunsch erklären.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Ihr Asylverfahren ist abgeschlossen und Sie haben eine Anerkennung erhalten? Dann bekommen Sie von der Bezirksregierung Arnsberg eine sogenannte „Wohnsitzzuweisung“. Sie sind dann verpflichtet, für drei Jahre Ihren festen Wohnsitz in der zugewiesenen Stadt oder Gemeinde zu nehmen. Unter engen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, in eine andere Stadt oder Gemeinde umzuziehen, zum Beispiel wenn Ihnen in einer anderen Stadt eine Arbeitsstelle, ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung stehen. Auch können Härtefälle berücksichtigt werden.

Hierzu stellen Sie bitte einen „Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Wohnsitzzuweisung“ bei der Bezirksregierung Arnsberg, in dem Sie die Gründe für Ihren Umzugswunsch erklären.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Wenn Sie und Ihre Familie einer Stadt oder Gemeinde zugwiesen worden sind und Sie einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt haben, besteht für Ihre Kinder Schulpflicht. Dazu werden Sie von der Stadt, in die Sie zugewiesen wurden, benachrichtigt.

Kleinere Kinder unter sechs Jahren können dort eine Kindertagesstätte besuchen.

Ob Sie arbeiten können, hängt von Ihrer Aufenthaltsdauer und Ihrem Aufenthaltsstatus ab. Solange Sie sich noch in einer Unterbringungseinrichtung des Landes aufhalten, dürfen Sie nicht arbeiten. Nachdem Sie jedoch einer Kommune zugewiesen wurden und beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag gestellt haben, kann es Ihnen nach Ablauf von drei Monaten erlaubt werden zu arbeiten. Anerkannte Asylbewerber*innen, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt arbeiten. Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist Flüchtlingen nicht erlaubt. Nähere Informationen zur Erwerbstätigkeit von Flüchtlingen erteilen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder die zuständigen Ausländerbehörden.

Die Anmietung einer eigenen Wohnung ist für Sie in der Regel erst dann möglich, wenn Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Asylberechtigte*r anerkannt wurden.