Bezirksregierung
Arnsberg

Befreiung vom weiteren Schulbesuch und Ruhen der Schulpflicht

Befreiung vom weiteren Schulbesuch

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres

Auf Antrag kann die Schulaufsichtsbehörde (Schulamt oder Bezirksregierung) Schüler*innen nach Eintritt der Volljährigkeit für das laufende Schuljahr von der Schulpflicht befreien.  Diese Möglichkeit ist für Schüler*innen gedacht, für die sich ein weiterer Schulbesuch nicht zu ihrem Vorteil, sondern zu ihrem Nachteil auswirken würde.

 

Vor Vollendung des 18. Lebensjahres

Eine Befreiung von der Schulpflicht ist vor Vollendung des 18. Lebensjahres in der Regel nicht möglich. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen können die Schulaufsichtsbehörden Schüler*innen eine Befreiung von der Berufsschulpflicht erteilen. 

Sollten Sie der Ansicht sein, dass sich der weitere Verbleib in der Schule zum Nachteil für Ihr Kind auswirken würde, wenden Sie sich bitte zunächst an die Schule Ihres Kindes und beraten mit den Lehrkräften und der Schulleitung die individuelle Situation Ihres Kindes und die Ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten.

 

Ruhen der Schulpflicht

Das Ruhen der Schulpflicht bedeutet, dass die Schulpflicht (in der Regel lediglich vorübergehend) ausgesetzt wird. Durch das Ruhen der Schulpflicht verlängert sich nicht die Dauer der Schulpflicht.

 

Ruhen kraft Gesetzes

Liegt eine der folgenden Voraussetzungen vor, ruht die Schulpflicht kraft Gesetzes. Das Ruhen der Schulpflicht bedarf in diesen Fällen also keiner Entscheidung der Schule oder der Schulaufsicht. Die zuletzt besuchte Schule muss jedoch darüber informiert werden, dass der Schulbesuch aufgrund eines der in § 40 Absatz 1 Schulgesetz NRW genannten Gründe unterbrochen wird.

Das Ruhen der Schulpflicht hat keine Auswirkung auf das bestehende Schulverhältnis.

Die Schulpflicht ruht

  1. während des Besuchs einer Hochschule,
  2. während des Grundwehrdienstes, des Zivildienstes oder eines Bundesfreiwilligendienstes,
  3. während eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres, das nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen abgeleistet wird,
  4. während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses,
  5. vor und nach Geburt des Kindes einer Schülerin gemäß dem Mutterschutzgesetz,
  6. wenn der Nachweis geführt wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes des*der Schüler*in gefährdet wäre,
  7. während des Besuchs einer anerkannten Ausbildungseinrichtung für Heil- oder Heilhilfsberufe,
  8. für Personen mit Aussiedler*innen- oder Ausländer*innenstatus während des Besuchs eines anerkannten Sprachkurses oder Förderkurses.
  9. während des Besuchs des Bildungsgangs der Abendrealschule oder eines Vollzeitkurses einer Weiterbildungseinrichtung zum nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses.

 

Ruhensanordnung der Schulaufsicht

Für Kinder und Jugendliche, die selbst nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung nicht gefördert werden können, ruht die Schulpflicht.

Nur in seltenen Ausnahmefällen kann angenommen werden, dass Kinder, aufgrund erheblicher Erkrankungen oder Behinderungen, selbst in einer Förderschule nicht beschult werden können.

Die Schulaufsichtsbehörde (je nach Schulform das Schulamt oder die Bezirksregierung) entscheidet auf Antrag über das Ruhen der Schulpflicht. Sie holt hierzu ein amtsärztliches Gutachten ein und hört die Eltern an.

Das Schulverhältnis zur bisher besuchten Schule endet mit der Anordnung des Ruhens der Schulpflicht.