Bezirksregierung
Arnsberg
Abgebildet sind zwei Personen, die an einem Schreibtisch sitzen und sich die Hände schütteln. Auf dem Tisch befinden sich ein Richterhammer und Schreibutensilien. Der Mann, dem der Richterhammer zugeneigt ist, trägt einen Anzug.

Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW)

Der Bund stellt mit dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) insgesamt 7 Milliarden Euro zur Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen zur Verfügung, hälftig aufgeteilt auf zwei Kapitel mit unterschiedlichen Förderzielen.

Kapitel 1

Im Interesse eines Ausgleichs der Wirtschaftskraft im Bundesgebiet stehen die Mittel für Investitionen in Infrastruktur und Bildungsinfrastruktur zur Verfügung.

Kapitel 2

Die Mittel dienen der Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen. Gefördert werden Investitionen in Sanierung, Umbau, Erweiterung und, in engen Grenzen, Neubau von Schulgebäuden.

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Von dem Anteil des Landes Nordrhein-Westfalen entfallen auf die Bezirksregierung Arnsberg rund 278 Millionen Euro für das Kapitel 1 und rund 260 Millionen Euro für das Kapitel 2. Die genaue Höhe der den einzelnen Kommunen zustehenden Fördermittel ergibt sich aus den Anlagen zum KInvFöG NRW. 

Die Fördermittel werden den Gemeinden und Kreisen pauschal zur Verfügung gestellt. Diese Verteilung gewährleistet, dass sie eigene Schwerpunkte setzen können.

Es gilt die sogenannte Trägerneutralität, d. h. auch nicht-kommunale Trägerinnen und Träger können gefördert werden, wobei sie dann ebenfalls einen Eigenanteil erbringen sollen. Dies betrifft z. B. die Trägerinnen und Träger von Einrichtungen für frühkindliche Bildung, Trägerinnen und Träger von gemeinnützigen Weiterbildungseinrichtungen sowie von Ersatzschulen.

Was wird gefördert?

Kapitel 1

Die Mittel stehen für Investitionen in Infrastruktur und Bildungsinfrastruktur zur Verfügung.

Kapitel 2

Die Mittel dienen der Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen. Gefördert werden Investitionen in Sanierung, Umbau, Erweiterung und, in engen Grenzen, Neubau von Schulgebäuden.

Wie viel Förderung gibt es?

Die Investitionsmaßnahmen werden mit bis zu 90 Prozent gefördert. Die Kommunen müssen nicht mehr als den bundesrechtlich vorgeschriebenen Eigenanteil erbringen.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Die Kriterien für die Förderung sind den rechtlichen Grundlagen zu entnehmen.

Im Kapitel 2 ist ein Mindestinvestitionsvolumen von 40.000 EURO erforderlich.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Die Kommunen melden die Maßnahmen über ein elektronisches System (IDEV – Internet Datenerhebung im Verbund) an.

Das Verfahren bei Auszahlung der Mittel und Prüfung durch die Bezirksregierung wird dadurch erheblich vereinfacht, dass der den Vorgaben des Bundes entsprechende Einsatz der Mittel kommunalintern durch die örtliche Rechnungsprüfung bescheinigt und nach außen durch den*die Hauptverwaltungsbeamt*in bestätigt wird.

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Kapitel 1

Investitionen können grundsätzlich gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2015 begonnen werden. Vor dem 1. Juli 2015 begonnene Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Im Jahr 2024 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2024 vollständig abgerechnet werden.

Kapitel 2

Investitionen können grundsätzlich gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2017 begonnen werden. Vor dem 1. Juli 2017 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Investitionen können gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Im Jahr 2026 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2026 vollständig abgerechnet werden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Die Kommunen melden die Maßnahmen über ein elektronisches System (IDEV – Internet Datenerhebung im Verbund) an.