Bezirksregierung
Arnsberg

Bescheinigung und persönliche Daten

Häufig gestellte Fragen

Um Ihre aktualisierten Daten mitzuteilen, nutzen Sie bitte bei der nächsten Beantragung Ihrer Beihilfe den Vordruck „Beihilfeantrag lang für Erst- oder Änderungsantrag“. Bei einer Änderung Ihres Versicherungsverhältnisses wird zusätzlich eine aktuelle Quotenbescheinigung Ihrer Versicherung benötigt.

Wenn Sie nicht bis zu Ihrem nächsten Beihilfeantrag warten wollen, können Sie die neuen Daten auch einfach schriftlich an die Scanstelle senden. Hierfür nutzen Sie bitte den Vordruck „Allgemeines Anschreiben“.

Ehegatten sind nur berücksichtigungsfähig, wenn die Summe der Einkünfte im Kalenderjahr vor der Antragstellung 20.000 € nicht übersteigt.

Damit eine Beihilfe für angefallene Aufwendungen des Partners gewährt werden kann, sollten Sie einen Nachweis in Form des Einkommenssteuerbescheides des Vorjahres vorlegen. Bitte senden Sie diesen mithilfe des Vordrucks „Allgemeines Anschreiben“ an die Scanstelle in Detmold.

Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes!

Bitte nutzen Sie bei Ihrem nächsten Antrag den Vordruck „Beihilfeantrag lang für Erst- oder Änderungsantrag“ und teilen Sie darin die Geburt Ihres Kindes mit. Bitte tragen Sie auch den Versicherungsschutz Ihres Kindes dort ein. Mit dem Antrag haben Sie ebenso die Möglichkeit, den einmaligen Zuschuss für die Säuglingserstausstattung in Höhe von 170,00 € zu beantragen (Nr. 10 im Beihilfelangantrag). Bitte fügen Sie zusätzlich eine Kopie der Geburtsurkunde und eine Kopie des Versicherungsnachweises Ihres Kindes sowie ggf. einen Nachweis Ihres geänderten Versicherungsschutzes bei.

Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig (z. B. wenn beide Elternteile verbeamtet und beihilfeberechtigt sind), so wird danach eine Beihilfe zu den Aufwendungen des Kindes nur noch der/dem Beihilfeberechtigten gezahlt, die/der den entsprechenden Anteil des Familienzuschlags tatsächlich erhält. Dieses ist in der Besoldungsmitteilung zu erkennen.

Beihilfefähig sind Aufwendungen für nicht selbst beihilfeberechtigte, jedoch im Familienzuschlag berücksichtigte oder berücksichtigungsfähige Kinder des Beihilfeberechtigten. Solange Sie Kindergeld für Ihr Kind erhalten, ist es auch berücksichtigungsfähig.

Ab dem 18. Lebensjahr Ihres Kindes reichen Sie bitte einen aktuellen Nachweis über den Erhalt des Kindergeldes/Familienzuschlages ein.

Den erhöhten Bemessungssatz von 70 % erhalten Sie, sobald Sie zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder haben.

Bei mehreren Beihilfeberechtigten (unabhängig davon, nach welchen Beihilfevorschriften – Bundes- oder Landesrecht – ein Beihilfeanspruch besteht) erhält nur noch die- oder derjenige den erhöhten Bemessungssatz, die oder der die entsprechenden Kinderanteile im Familienzuschlag erhält.

Zur Vertretung eines Beihilfeberechtigten wird eine entsprechende Vollmacht oder eine Betreuungsurkunde benötigt.

Bitte nutzen Sie das Formular „Vollmacht“ und senden Sie es an die Zentrale Scanstelle (Zentrale Scanstelle, 32746 Detmold).