Bezirksregierung
Arnsberg

Rückbau von Gebäuden und Betriebsanlagen

Die Kaue, das Maschinenhaus oder gar das Fördergerüst sind zum Teil die letzten (stillen) Zeugen der betriebsamen Bergbauzeit an vielen Standorten. Der Unterhalt von Gebäuden und Betriebsanlagen ist oftmals aufwändig und kostspielig; so kann zum Beispiel ein kompletter Anstrich eines Fördergerüsts mit Rostschutzfarbe schnell an die 100.000 Euro kosten. Die Kosten sind durch den*die Eigentümer*in aufzubringen.

Ein Kreativquartier oder Büros für Start-Ups können eine sinnvolle Nachnutzung der Zechengebäude sein – doch nicht an allen Standorten sind diese realisierbar oder passen in die Stadtplanung. Wurde kein*e Investor*in für die Bestandsobjekte gefunden und stehen diese nicht unter Denkmalschutz, sind sie durch das Bergwerksunternehmen zurückzubauen. Die Rückbaupflicht besteht, da Gebäude oder Betriebsanlagen ohne Nachnutzung und bei längerem Leerstand baufällig und somit zu einer Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter werden könnten. Bei einem Rückbau ist zwischen Anlagen und Gebäuden zu unterscheiden. Nach der Bauordnung NRW gilt diese nicht für Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen – ausgenommen Gebäude. Technische Anlagen wie Bandbrücken benötigen demnach keine Rückbaugenehmigung seitens der städtischen Bauämter, hier wird der Rückbau über eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung geregelt. Bei dem Rückbau von Gebäuden muss neben der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung auch eine Abbruchanzeige an das städtische Bauamt erfolgen.

Im Rahmen des Abschlussbetriebsplans hat das Bergwerksunternehmen alle Maßnahmen darzulegen und zu beantragen, die den Schutz Dritter vor den durch den ehemaligen Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit sowie die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche sicherstellen. Bezogen auf den Rückbau von Gebäuden und Betriebsanlagen umfassen diese Maßnahmen Konzepte zu Dekontaminationsmaßnahmen in den Gebäuden, zu dem eigentlichen Rückbau mit Nachweisen zur Statik und Emissionsschutzmaßnahmen und zur Entsorgung oder weiteren Verwendung von anfallenden Abfall oder Bauschutt. Durch einen Rückbau der Tagesanlagen einer Schachtanlage sollen die Anwohner*innen und die Umwelt so gering wie möglich beeinträchtig werden. So sind zum Beispiel Staubbekämpfungsmaßnahmen durch die*den Bergbautreibende*n zu installieren.

Die Bergaufsicht im Bereich des „planmäßigen Rückzugs des Bergbaus“ umfasst jedoch nicht nur den eigentlichen Rückbau. Das Sachgebiet Flächenrecycling fungiert bei Rückbaumaßnahmen im Rahmen der Tätigkeit als Bergbehörde auch als Umweltschutz- und Arbeitsschutzbehörde. Darüber hinaus nimmt das Sachgebiet Aufgaben nach dem Bundesnaturschutzgesetz wahr. Im Rahmen der Antragsprüfung werden Belange des Artenschutzes, da leerstehende Gebäude oft als Winterquartiere genutzt werden, oder des Denkmalschutzes betrachtet. In der Zulassungsphase besteht ein enger Austausch mit Vertreter*innen der Fachbehörden aus den Kreisen oder kreisfreien Städten und den Bezirksregierungen.