Förderung von Wärmekonzepten
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
Unternehmen und Handwerksbetriebe des produzierenden Gewerbes mit bis zu 2.500 Mitarbeitenden. Die wirtschaftliche Tätigkeit der Antragstellenden muss unter den Abteilungen 1 bis 2 (Land- und Forstwirtschaft) und 10 bis 33 (Verarbeitendes Gewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008, geführt werden. Eine Liste dieser Abteilungen finden Sie hier.
Was wird gefördert?
Technisch-betriebswirtschaftliche Konzepte zur Umsetzung effizienter, CO2-armer und CO2-neutraler Prozesswärme in Unternehmen und Handwerksbetrieben des produzierenden Gewerbes. Die Konzepte sollen auf das zentrale Klimaschutzziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 hinführen.
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Beratungsleistungen und gegebenenfalls notwendiger Vorprüfungen und Untersuchungen zur Konzepterstellung.
In den Konzepten sind die Möglichkeiten
- zur Steigerung der Energieeffizienz in der Wärme- und/oder Kältebereitstellung und -nutzung,
- zum Einsatz lokaler erneuerbarer Wärmequellen für die betriebliche Produktion,
- zur effizienten elektrischen Wärmeerzeugung auch unter Berücksichtigung von Speichertechnologien und
- zum effizienten Einsatz alternativer Energieträger inklusive nachhaltiger Biomasse
sowie optional
- zur effizienten und CO2-mindernden externen Bereitstellung von Abwärme und/oder zur effizienten und CO2-mindernden Einbindung externer Wärme in die Produktion
jeweils in dieser Reihenfolge zu prüfen. Als sinnvoll erkannte Maßnahmen sollen technisch und betriebswirtschaftlich konzipiert werden. Investitionskosten, Nutzungsdauern, wirtschaftliche Einsparungen sowie Einsparmengen von Brennstoffen sowie CO2-Einsparungen sind maßnahmenbezogen darzustellen.
Wie viel Förderung gibt es?
- maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 25.000 Euro
- Umfassen die Konzepte auch die optionale Ziffer 5 dieses Fördermoduls, beträgt die maximale Förderhöhe 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Förderhöchstgrenze von 45.000 Euro und für kleine und mittlere Unternehmen beträgt die maximale Förderhöhe 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Förderhöchstgrenze von 45.000 Euro.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Die Konzepte, Beratungen und Untersuchungen müssen anbieterneutral und unabhängig sein. Die Untersuchungen, Beratungen und Konzeptionen haben durch eine/n qualifizierte/n Beraterin/Berater zu erfolgen.
Qualifiziert sind Beratende, wenn sie vergütete fachspezifische Beratungsleistungen im Bereich industrieller oder energiewirtschaftlicher Anlagen innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können und in diesem Zeitraum fachbezogen unternehmerisch tätig waren.
Die Förderung wird je Unternehmen nur einmal gewährt.
Die Konzepte müssen sich auf eine oder mehrere Betriebsstätten in Nordrhein-Westfalen beziehen.
Weitere Voraussetzungen finden Sie in der Richtlinie.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
- Angebot einholen.
- Online-Antragsformular ausfüllen und Anlagen gemäß Antrag hochladen (maximal neun Anlagen).
- „PIN-Code anfordern“ (Dieser wird an die angegebene E-Mail-Adresse versandt.)
PIN-Code in das vorgesehene Feld eintragen, dabei Groß- und Kleinschreibung beachten (Anzeige im html-Format!). Jeder PIN-Code wird einem Formular zugeordnet und muss innerhalb von 30 Minuten eingegeben werden. - Anschließend „wahrheitsgemäße Angaben“ bestätigen. Sie erhalten danach eine E-Mail, dass Ihr Antrag registriert wurde.
- Nach erfolgreicher Antragstellung erhalten Sie eine E-Mail als Eingangsbestätigung mit dem Aktenzeichen.
- Nach positiver Prüfung des Antrages erhalten Sie den Zuwendungsbescheid. Jetzt können Sie die Maßnahme beauftragen.
- Nach Durchführung der Maßnahme kann über den Link im Zuwendungsbescheid „Verwendungsnachweis und Auszahlungsantrag“ die Zuwendung abgerufen werden.
- Nach positiver Prüfung des Auszahlungsantrages wird die Zuwendung überwiesen.
Die E-Mail kommt bei Ihnen nicht an?
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Bitte senden Sie unaufgefordert keine Unterlagen per Post ein!
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Ein Antrag kann ab sofort gestellt werden.
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2024 außer Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme erst beauftragt werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden ist. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Die Antragstellung ist grundsätzlich nur über das elektronische Antragsformular möglich:
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