Rechtsgrundlage der Braunkohlengewinnung
Das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten der Braunkohle ist eine bergbauliche Tätigkeit im Sinne des Bundesberggesetzes (BBergG). Diese Tätigkeiten stehen unter Bergaufsicht. Für diese ist in Nordrhein-Westfalen die Abteilung Bergbau und Energie bei der Bezirksregierung Arnsberg zuständig.
Die Gewinnung von Braunkohle im Tagebau hat zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Natur und die Menschen im Revier. Bevor ein neues Abbaugebiet erschlossen werden kann, ist ein anspruchsvolles landesplanerisches Verfahren notwendig.
Auf der Grundlage des Raumordnungsgesetzes (ROG) schaffen die Länder Rechtsgrundlagen für eine Raumordnung in ihrem Gebiet, wenn es für die Teilräume des Landes geboten erscheint. Dieser Auftrag ist in Nordrhein-Westfalen ausgestaltet durch das Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro) und sachlich differenzierte Landesentwicklungspläne (LEP).
Fußend auf das Landesentwicklungsprogramm und den Landesentwicklungsplänen sowie in Abstimmung mit den Regionalplänen werden nach den Bestimmungen des Landesplanungsgesetzes (LPlG) im Braunkohlenplangebiet die Ziele der Raumordnung durch Braunkohlenpläne festgeschrieben, soweit sie für eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich sind.
Der bei der Bezirksregierung Köln ansässige Braunkohlenausschuss, der sich aus drei so genannten "Bänken" zusammen setzt, aus der Kommunalen Bank, der Regionalen Bank und der Funktionalen Bank, stellt die Braunkohlenpläne auf. Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie NRW als Landesplanungsbehörde genehmigt sie.
Zu unterscheiden sind Braunkohlenpläne für ein bestimmtes Abbauvorhaben und Braunkohlenpläne für die Festlegung von Umsiedlungsstandorten im Zusammenhang mit dem Vorhaben.
In den ein Abbauvorhaben betreffenden Braunkohlenplänen wird insbesondere festgelegt:
- räumlich Ausdehnung des Tagebau,
- Umweltauswirkungen des Tagebaus ( z. B. Wasser- und Naturhaushalt, Immissionen), Möglichkeiten der Minderung und Vermeidung),
- Auswirkungen auf die Infrastruktur (z. B. verkehrstechnische Verbindungen) unter Berücksichtigung der Zeiträume, Vorgaben für Ersatzsysteme zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen,
- Wiedernutzbarmachung und Rekultivierung des Abbaugebietes.
Feste Bestandteile der Braunkohlenpläne für das Abbauvorhaben sind die Umweltprüfung, die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Prüfung der Sozialverträglichkeit.
In Braunkohlenplänen für die Festlegung von Umsiedlungsstandorten erfolgen insbesondere die Festlegungen
- der umzusiedelnden Ortschaften,
- der Umsiedlungsfläche,
- des Umsiedlungszeitraums,
- ergänzender Regelungen, u. a. für die Umsiedlung von Mieterinnen und Mietern sowie landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben.
Falls es Orte im Abbaugebiet gibt, die innerhalb eines Zeitraumes von ca. 15 Jahren ab Beginn der planerischen Arbeiten bergbaulich in Anspruch genommen werden sollen, können Braunkohlenpläne, die ein Abbauvorhaben betreffen, zugleich Braunkohlenpläne sein, die die Festlegung von Umsiedlungsstandorten zum Gegenstand haben.
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