Bezirksregierung
Arnsberg

Tagebauböschungen im Rheinischen Braunkohlenrevier

Das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Braunkohle ist eine bergbauliche Tätigkeit im Sinne des Bundesberggesetzes (BBergG). Sowohl diese Tätigkeiten als auch die Wiedernutzbarmachung der durch den Bergbau beanspruchten Flächen (Rekultivierung) stehen unter Aufsicht der Bergbehörde. In Nordrhein-Westfalen ist die Abteilung 6 - Bergbau und Energie in NRW bei der Bezirksregierung Arnsberg zuständige Bergbehörde. Im Rahmen ihrer bergaufsichtlichen Tätigkeit regelt und überwacht die Behörde auch die sichere Gestaltung der Tagebauböschungen.

Im Braunkohlentagebau werden Betriebs-, Rand- und Endböschungen unterschieden. Bei Betriebsböschungen, die auch als Arbeitsböschungen bezeichnet werden, werden die mit dem Schaufelradbagger hergestellten Gewinnungsböschungen im anstehenden Lockergebirge von den mit dem Absetzer durch Verkippung von Abraum hergestellten Kippenböschungen unterschieden. Randböschungen, die als temporäre, sich entlang der Abbaugrenze eines Tagebaus entwickelnde Böschungen angelegt werden, sowie auf Dauer bestehende Endböschungen unterliegen in den behördlichen Planungs- und Genehmigungsverfahren einem zweistufigen Sicherheitskonzept (1. Stufe – staatliche Braunkohlenplanung, 2. Stufe – Bergrecht).

Grundlage für die Berechnung und Bewertung der Sicherheit von Randböschungen und bleibenden Böschungen der Braunkohlentagebaue in Nordrhein-Westfalen ist seit 1976 die Richtlinie der Bezirksregierung Arnsberg für die Untersuchung der Standsicherheit von Böschungen (RfS). Bereits in der 2003 überarbeiteten Fassung ist für bleibende Böschungen eine angemessene Berücksichtigung von Erdbeben vorgesehen. Die 1. Ergänzung der RfS-Fassung vom 8. August 2013 konkretisiert die Berücksichtigung von Erdbebeneinwirkungen bei bleibenden Böschungen von Restseen und von Hochkippen. Sie wurde unter Berücksichtigung der Gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Bodenmechanik und Felsmechanik am Karlsruher Institut für Technologie (siehe Downloads) erarbeitet.

Der Nachweis- und Prüfprozess der Standsicherheit von Böschungen basiert auf dem sogenannten „Sechs-Augen-Prinzip“. Das dreistufige Prüfungsverfahren sieht im ersten Schritt den Nachweis der Standsicherheit der Böschungen durch den Bergbauunternehmer im Sonderbetriebsplanverfahren gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg vor. Die fachliche Prüfung der standsicherheitlichen Untersuchungen des Unternehmers und die Durchführung von Vergleichsrechnungen erfolgen im Auftrag der Bezirksregierung Arnsberg i.d.R. durch den Geologischen Dienst NRW. Das Ergebnis ist eine Stellungnahme zur Standsicherheit. Auf Grundlage der Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW nimmt die Bezirksregierung Arnsberg die Prüfung des Betriebsplans unter Berücksichtigung von bergtechnischen und bergsicherheitlichen Aspekten vor. Die Zulassung des Betriebsplans erfolgt üblicherweise unter Formulierung von Nebenbestimmungen, die der Unternehmer bei Erstellung und Betrieb der Böschung einzuhalten hat. Das sind beispielsweise Nebenbestimmungen zur Böschungsüberwachung, Anlage von Inklinometermessstellen oder zu einem Soll-Ist-Vergleich der Böschungsgeometrie.

Grundsätzlich hat der Bergbauunternehmer alle Böschungen standsicher herzustellen. Die Kippen sind gezielt so aufzubauen, dass eine Wechsellagerung aus verschiedenen Materialien hergestellt wird, welche die erforderliche Stabilität erzeugt. Der Bergbauunternehmer muss die Anlage der Böschungen durch Markscheider vermessungstechnisch erfassen lassen. Anhand der Ergebnisse kontrolliert die Bergbehörde, ob die Böschungen planmäßig erstellt worden sind.

Die Nutzung des wieder verkippten Geländes der Tagebaue ist in NRW auch für bauliche Maßnahmen nach Einhaltung setzungsbedingter Wartezeiten uneingeschränkt möglich. Für Sonderbauwerke wie Brücken oder Industriebauten sind im Einzelfall und in Abhängigkeit der beabsichtigten Folgenutzung ggf. zusätzliche Maßnahmen für die Bauwerksgründung erforderlich.