
Förderung von IT-Administration
Die vorliegende Förderung bezieht sich auf die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von IT-Administration (Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 – Administration)
Wer wird gefördert?
- Schulträger von Schulen in öffentlicher Trägerschaft,
- Träger von genehmigten Ersatzschulen,
- Träger von staatlich anerkannten Altenpflegeschulen nach § 4 Absatz 2 des Altenpflegegesetzes und (Kinder-) Krankenpflegeschulen nach § 4 Absatz 2 des Krankenpflegegesetzes beziehungsweise Pflegeschulen nach § 9 PflBG sowie von den Bezirksregierungen staatlich anerkannte Ausbildungsstätten in den weiteren Gesundheitsfachberufen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Maßnahmen im Bereich der Ausbildung und Finanzierung von IT-Administrierenden der schulische IT-Infrastruktur, die in unmittelbarer Verbindung zu Investitionen nach der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule sowie weiterer Zusatzvereinbarungen durchgeführt werden. Folgende Maßnahmen sollen gefördert werden:
- 2.1 Befristete Personalausgaben für IT-Administrierenden bzw. als Sachausgaben für IT-Administration durch externe IT-Dienstleister
- 2.2 Qualifizierung und Weiterbildung von bei den Schulträgern beschäftigten IT-Administrierenden.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?
IT-Administrierende bzw. IT-Administration durch externe Dienstleister
- Die Zuwendungsempfänger halten professionelle Administrations- und Support-Strukturen grundsätzlich für alle Schulen ihres Bereichs vor.
- Die IT-Administrierenden stehen in vollem Umfang den Schulen des Schulträgers zur Verfügung und werden zusätzlich zu den bereits vorhandenen Administrationsstrukturen gefördert.
- Der Einsatz der IT-Administrierenden ist auf die vom Zuwendungsempfänger getragenen Schulen begrenzt. Die IT-Administrierenden werden anhand der in Anlage 1 beschriebenen Leistungsgruppen zugeordnet. Diese Eingruppierung wird anhand einer Funktionsbeschreibung im Antrag dargestellt. Die Bewilligungsbehörde kann gegebenenfalls die Vorlage des Arbeitsvertrages sowie gegebenenfalls die Vorlage von Qualifizierungsnachweisen verlangen.
- Bei der Beauftragung von externen Dienstleistern ist der Leistungsvertrag, soweit vorhanden, vorzulegen.
Qualifizierung und Weiterbildung
- Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen stehen in unmittelbarem Bezug zu Systemen und Technologien der zu betreuenden Schulen.
Ausnahme vom vorzeitigen Maßnahmenbeginn
- Abweichend von Nr. 1.3 VV/VVG zu § 44 LHO ist, die Förderung von Vorhaben, die bereits seit dem 3. Juni 2020 begonnen worden sind, zugelassen.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Zuwendung wird in Höhe von höchstens 90% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt. Es ist die Bemessungsgrundlage in Form der Anlage 1 zu berücksichtigen.
Budgetverfahren
Die zur Verfügung stehenden Fördermittel werden auf die Zuwendungsempfänger gemäß der Übersicht in Anlage 3 aufgeteilt (Schulträgerbudget). Der Zuwendungsempfänger hat im Rahmen der Beantragung das ihm zugewiesene Budget zu beachten (Höchstbetrag).
Die jeweiligen Budgets können Sie der Anlage 3 der Richtlinie entnehmen. Die Budgets, sowie die RL über die Förderung von IT-Administration finden Sie in der Pressemitteilung unter ,,Downloads‘‘.
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