Häufig gestellte Fragen zum Zuwendungsbescheid
Der Begriff „Zuwendung“ bezeichnet eine zweckgebundene, nicht rückzahlbare Geldleistung des Landes. In diesem Fall dienen diese Geldleistungen dazu, Migrations- und Integrationsprojekte zu unterstützen und zu ermöglichen. Als Zuwendung wird der Geldbetrag bezeichnet, den die Organisation insgesamt (oft in mehreren Raten) ausgezahlt bekommen kann.
Der Zuwendungsbescheid ist ein offizielles Dokument einer Behörde und beinhaltet die Bewilligung ihres Antrags. Alle relevanten Informationen hinsichtlich der Fördersumme, der Projektlaufzeit, der Auszahlungsrhythmen, der rechtlichen Grundlagen etc. sind hier zusammengetragen. Im Zuwendungsbescheid finden sich zudem Nebenbestimmungen, welche dringend berücksichtigt werden müssen.
Der Bewilligungszeitraum legt das Zeitfenster fest, in dem die Fördergelder durch die Organisation abgerufen und durch die Bewilligungsbehörde ausgezahlt werden können. Dieser wird im Zuwendungsbescheid aufgeführt.
Der Durchführungszeitraum legt den Zeitrahmen fest, in dem das bewilligte Projekt tatsächlich durchgeführt werden darf. Dieser wird im Zuwendungsbescheid aufgeführt.
Ausnahmen:
- die Projektlaufzeit ist auf Wunsch der Organisation kürzer
- ein vorzeitiger Maßnahmebeginn wurde genehmigt
Unter Zuwendungsbetrag versteht man die Zuwendungssumme, die Ihnen als Fördermittel zugesagt wurden. Es handelt sich also um die Summe, die Sie tatsächlich abrufen und für Ihre Maßnahme ausgeben können.
Unter den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben versteht man die Gesamtausgaben der Maßnahme zuzüglich maximal 15% bürgerschaftliches Engagement.
Die ANBest-P stehen für "Allgemeine Nebenbestimmungen für Projektförderung" und enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Die ANBest-P sind dem Zuwendungsbescheid beigefügt. Außerdem können diese auf unserer Website abgerufen werden.
Fördergelder müssen über das Online-Portal integration.web abgerufen werden. Hierzu müssen Sie über das Feld "Mittelabruf" einen Mittelabruf anlegen. Die Fördersumme kann hier in Teilbeträgen (Einzel- & Partnerprojekt) oder als Gesamtbetrag (Anschubförderung) mit einem entsprechenden Auszahlungsdatum angelegt werden. Eine Klick-Anleitung für Mittelabrufe finden Sie auf unserer Website.
Bitte denken Sie daran den Rechtsbehelfsverzicht bei Bedarf anzukreuzen.
Sofern Sie den Rechtsbehelfsverzicht ankreuzen, muss der Mittelabruf zusätzlich unterschrieben per E-Mail an Ihre Sachbearbeitung gesendet werden.
Auszahlungen dürfen durch die Bewilligungsbehörde erst nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides veranlasst werden. Diese tritt nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe ein. Die Bestandskraft kann vorzeitig herbeigeführt werden, wenn mit dem schriftlichen Rechtsbehelfsverzicht erklärt wird, dass auf das Einlegen einer Klage verzichtet wird.
Die möglichen Auszahlungszeiträume sind:
Anschubförderung
Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung der Organisation zu einem einmaligen Termin pro Haushaltsjahr (pro Kalenderjahr). Es wird die komplette Zuwendung für das bestehende Haushaltsjahr ausbezahlt.
Einzelprojektförderung/ Partnerprojektförderung
Die Auszahlung erfolgt nach gezielter Anforderung Ihrerseits vierteljährlich jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Jahres.
Bitte berücksichtigen: Nach Auszahlung der Fördermittel zu den oben genannten Zeitpunkten sollen diese innerhalb von zwei Monaten ausgegeben werden. Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird (siehe ANBest-P).
Wichtig: Nicht oder verspätet abgerufene Zuwendungs(teil)beträge können nach Abschluss des Haushaltsjahres (Kalenderjahr) nicht mehr in Anspruch genommen werden. Diese verfallen, da die Zuwendungssummen pro Jahr festgesetzt werden.
Im Rahmen der Anschubförderung können die Fördergelder im jeweiligen Haushaltsjahr über das gesamte Jahr verteilt ausgegeben werden.
Bei der Einzel- und Partnerprojektförderung sollen die abgerufenen Fördergelder innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung ausgegeben werden.
Insgesamt gilt, dass Rechnungen für das Projekt bis zwei Monate nach Projektende bezahlt werden können.
- Maßnahmen, die von Regelstrukturen angeboten werden, wie berufsbezogene Angebote (zum Beispiel Bewerbungstrainings, Vermittlung, Begleitung, Qualifizierungen), Sprachkurse, schulische Maßnahmen, Hausaufgabenhilfe und so weiter
- Umsatzsteuer (die nach § 15 des Umsatzsteuergesetztes als Vorsteuer abziehbar ist oder rückerstattet wird)
- Bankspesen und Sollzinsen (insbesondere Darlehens- und Kontokorrentkreditzinsen)
- Der Kauf von Fahrzeugen, Immobilien und Grundstücken einschließlich Notargebühren
- Bußgelder
- Geldstrafen
- Prozesskosten
- Kautionen
- Bewirtungsausgaben (Ausnahme: Kaffee, Snacks, Softdrinks, Kuchen, einfacher Imbiss)
Mit der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ist gemeint, dass der Bescheid erst nach einem Zeitraum von einem Monat Bestand hat. Das heißt, dass der Zuwendungsbescheid ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mit einem Widerspruch angefochten werden kann. Dies erfolgt automatisch nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides. Eine Auszahlung der Fördermittel kann erst dann erfolgen. Um die Auszahlung zu beschleunigen kann über das Mittelabrufdokument schriftlich erklärt werden, dass auf die Einlegung von Rechtsbehelfen verzichtet wird.
Grundsätzlich muss der Finanzierungsplan eingehalten werden. Im Laufe einer Projektphase kann sich allerdings herausstellen, dass der Bedarf möglicherweise ein anderer ist, als geplant. Eine Änderung der Ausgaben kann dann vorgenommen werden, wenn diese
- vorab schriftlich an die Bewilligungsbehörde kommuniziert wurde
- von der Bewilligungsbehörde genehmigt wurde
- dem ursprünglichen übergeordneten Projektziel dient und keinen neuen Schwerpunkt setzt
- nachvollziehbar begründet werden kann.
Alle Gegenstände, die von den Fördermitteln finanziert wurden, dürfen nur für das bewilligte Projekt genutzt werden. Für Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände gilt dies für den Zeitraum von fünf Jahren. Für die EDV-Ausstattung beträgt der Zeitraum drei Jahre. Nach Ablauf dieser Zeiträume dürfen die Gegenstände auch anderweitig eingesetzt werden und stehen zur freien Verfügung.
Inventarisieren bedeutet Gegenstände in eine Bestandsliste aufzunehmen und somit einen gesonderten Überblick über diese zu behalten.
Alle Gegenstände, die von den Fördermitteln finanziert wurden und deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, müssen einzeln in einer entsprechenden Liste aufgezählt und kenntlich gemacht werden.
Der Verwendungsnachweis ist sechs Monate nach Beendigung des Projektes einzureichen. Spätestens sollte dieser der Bewilligungsbehörde allerdings sechs Monate nach Ablauf des offiziellen Bewilligungszeitraumes (siehe Zuwendungsbescheid) vorliegen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeitung. Die Kontaktdaten finden Sie in Ihrem Zuwendungsbescheid.