Bezirksregierung
Arnsberg

Häufig gestellte Fragen zur Antragstellung

Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte können Anträge stellen, wenn:

  • sie in Nordrhein-Westfalen ansässig sind,
  • mindestens die Hälfte der Mitglieder, der Vorstandsmitglieder oder der aktiv verantwortlichen Menschen einen Migrationshintergrund haben,
  • sie in das Vereinsregister eingetragen bzw. eine landesweite, regionale oder kommunale Untergliederung eines eingetragenen Vereins sind, deren Status in der Vereinssatzung geregelt ist,
  • sie als gemeinnützig anerkannt sind,
  • sie unabhängig von staatlichen Strukturen im In- und Ausland sowie von politischen Parteien arbeiten,
  • sie zur Zusammenarbeit mit den vom Land geförderten Strukturen der Integration und zur Vereinbarkeit der Vereins- und Maßnahmenziele mit den Zielen des Teilhabe- und Integrationsgesetzes bereit sind und
  • sie sich nicht ausschließlich der Pflege der Herkunftskultur oder der Religionsausübung widmen. 

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte mit den folgenden Projektförderungen:
Anschubförderung, Einzelprojektförderung, Partnerprojektförderung.
 

Eine Anschubförderung ist für Vereine ausgelegt, die sich gerade neu aufbauen. Sie dient als Starthilfe und unterstützt bei der Weiterentwicklung des Vereins. Wichtig ist hierbei, dass der Verein bei Antragstellung nicht älter als fünf Jahre sein darf.

Die Einzelprojektförderung kann von allen Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte, die die o.g. Voraussetzungen erfüllen unabhängig von der Dauer ihres Bestehens, beantragt werden. Sie ermöglicht die Durchführung von Projekten, um die Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte zu unterstützen und gleichberechtigte Teilhabe zu stärken. Der Verein muss dazu einen Nachweis über die Erfahrung in der Projektdurchführung vorweisen.

Die Partnerprojektförderung zielt darauf ab, dass erfahrene Vereine von Menschen mit Einwanderungsgeschichte mindestens drei im Entwicklungsprozess befindliche Initiativen und Vereine von Menschen mit Einwanderungsgeschichte unterstützen, qualifizieren und vernetzen.
Dabei wird der Organisation die Erfahrung ihrer gesetzlichen Vertretung oder der für das Projekt verantwortlichen Person zugerechnet. Zudem muss sie in hohem Maße zur interkulturellen Zusammenarbeit mit Organisationen unterschiedlicher Herkunft bereit sein.
 

Förderungen können über einen Zeitraum von maximal einem Jahr – vom 01.01. bis zum 31.12. eines jeweiligen Jahres – bewilligt werden.

DDer Förderantrag kann ausschließlich online über Integration.web eingereicht werden. Alternativ finden Sie diesen auf unserer Website.

Gehen Sie konkret auf den Inhalt, Verlauf und die Methode ein. 
Wer genau ist Ihre Zielgruppe? 
Warum ist Ihre Maßnahme genau dort wichtig, wo Sie sie durchführen wollen? 
Wie wollen Sie Ihr Ziel erreichen? 
Wir erwarten von Ihnen, dass Sie auch Zwischenziele (Meilensteine) nennen. Diese sollen terminiert (mit Datum) sein. Auch erwarten wir von Ihnen Ideen, wie Sie das Erreichen Ihrer Ziele belegen können (Prüfkriterien). Dies können z.B. sein: Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen, Anzahl von Beratungsgesprächen, bis zu einem bestimmten Tag abgeschlossene Vereinbarungen über Kooperationen mit anderen Organisationen, Gemeinden, Kommunen etc.
 

Der Kostenplan sollte so detailliert wie möglich ausgefüllt werden. Je genauer die Angaben, desto einfacher lässt sich das Projekt planen und umsetzen und seitens der Behörde prüfen.

 

Förderanträge werden über das Onlineportal Integration.web in digitaler Form direkt an das Team des KfI der Bezirksregierung Arnsberg übermittelt.

Die jeweilige Frist zur Antragstellung kann auf unserer Website im aktuellen Förderaufruf nachgelesen werden. Anträge, die nach der dort genannten Ordnungsfrist eingehen, werden nachrangig geprüft und können nur dann bewilligt werden, wenn noch ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Landesinteresse gegeben ist.

Dem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen: 

  • ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister (zum Nachweis der Eintragung und des Vereinssitzes),
  • eine Kopie des Anerkennungsbescheids der Finanzverwaltung über die Gemeinnützigkeit gemäß § 52 Abgabenordnung an den Antragsteller (nicht vorläufig, nicht älter als 3 Jahre),
  • eine Kopie der aktuell geltenden Vereinssatzung,
  • eine Erklärung gemäß dem Muster der Anlage 1 der Richtlinie samt rechtsverbindlicher Unterschrift (siehe Vereinsregister)
     

Die Entscheidung liegt im Ermessen des Ministeriums – es besteht kein Anspruch auf Förderung.
Wichtig sind folgende Punkte:
 

  • Erfüllung der formalen Anforderungen/Voraussetzungen
  • Übereinstimmung mit dem Förderziel und den Förderschwerpunkten der Förderrichtlinie (Landesinteresse)
  • schlüssiges Projektkonzept, aus dem sich zudem erschließt, warum die Förderung notwendig ist (ausführliche Darstellung des Projekts und der Projektziele)
  • „messbare“ Zwischenziele (anhand von Teilnehmendenzahlen, Häufigkeit der Veranstaltungen, etc.)
  • realistischer und detaillierter Finanzierungsplan

Grundsätzlich kann pro Förderbereich ein Antrag gestellt werden. Eine Förderung einer Anschubförderung schließt jedoch eine Förderung von Einzel- und Partnerprojekten während desselben Bewilligungs- und Durchführungszeitraumes aus.

Die eingehenden Anträge werden schnellstmöglich bearbeitet. In der Regel dauert der gesamte Prüfprozess je nach Anzahl der eingegangenen Anträge mehrere Wochen.

Um eine zügige Bearbeitung zu unterstützen, können Sie folgendes tun:
 

  • stellen Sie den Antrag digital über unseren Onlineantrag
  • prüfen Sie vorab genau, ob alle Ihre Unterlagen vollständig sind
  • achten Sie darauf, dass die Unterschrift auf Ihrem Antrag rechtsverbindlich ist (siehe Unterschriftberechtigung im Vereinsregister)
  • beschreiben Sie Ihr Projekt und Ihre Projektziele so genau wie möglich
  • geben Sie die einzelnen Positionen im Finanzierungsplan detailliert an
  • achten Sie auf Ihren E-Mail-Eingang, um mögliche Rückfragen zwecks Antrag schnellstmöglich beantworten zu können.
     

Eintägige Veranstaltungen und Maßnahmen, die durch Regelstrukturen (öffentliche Einrichtungen: Bildungseinrichtungen, Arbeitsverwaltung, Gesundheitseinrichtungen, kommunale Behörden; Wohlfahrtsverbände; …) angeboten werden, können nicht gefördert werden. Dazu zählen insbesondere berufsbezogene Angebote (zum Beispiel Bewerbungstrainings, Vermittlung, Begleitung, Qualifizierungen), Sprachkurse, schulische Maßnahmen und Hausaufgabenhilfen. 

Anschubförderung: 
Diese Förderung erfolgt als Vollfinanzierung bis zu einem Höchstwert von 8.000 Euro pro Haushaltsjahr (Kalenderjahr).


Einzel- und Partnerprojektförderung: 
Diese beiden Förderungen erfolgen im Rahmen einer Anteilfinanzierung bis zu einem Höchstbetrag von 15.000 Euro pro Haushaltsjahr (Kalenderjahr). 

Ausnahme: 
Projekte, die ein besonders erhebliches Landesinteresse aufweisen, können mit einer Summe bis zu 50.000 Euro (Einzelprojektförderung) beziehungsweise 100.000 Euro (Partnerprojektförderung) pro Haushaltsjahr (Kalenderjahr) gefördert werden. Ob ein erhebliches Landesinteresse besteht, wird durch das zuständige Ministerium geprüft und bewertet.
 

Der Finanzierungsplan stellt die Berechnung der gesamten Finanzierung der Förderung dar. Er beinhaltet alle möglichen Einnahmen (auch Eigen- und Drittmittel: Spenden, Mitgliederbeiträge, etc.) und geplanten Ausgaben (siehe Kostenplan) des Projekts. Der Finanzierungsplan wird in den Zuwendungsbescheid aufgenommen und ist damit verbindlich. Alle Ausgaben müssen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Maßnahme stehen. Außerdem muss es einen zeitlichen und inhaltlichen Bezug geben.

Der Eigenanteil stellt den finanziellen Anteil dar, den die Organisation selbst an der geförderten Maßnahme leistet. Er setzt sich aus den Eigenmitteln und dem bürgerschaftlichen Engagement zusammen. Der Eigenanteil muss mindestens 20% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben entsprechen, davon dürfen maximal 15% für bürgerschaftliches Engagement eingesetzt werden, mindestens 5% müssen als Eigenmittel erbracht werden.

Bei Eigenmitteln handelt es sich um reale Geldmittel des Vereins. Das können sein: bare Geldbestände, Einnahmen aus Krediten, Einnahmen aus Vermögensverwertung, vorhabenbedingte Einnahmen, Einnahmen von Dritten.

Mit dem bürgerschaftlichen Engagement ist eine ehrenamtliche Tätigkeit gemeint. Es wird eine Arbeitsleistung erbracht, die nicht bezahlt wird. Bürgerschaftliches Engagement kann im Förderantrag als Position „fiktive Kosten“ berücksichtigt werden und darf maximal 15% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben umfassen. Für bürgerschaftliches Engagement können bis zu 20 Euro pro Stunde angesetzt werden.

Der Begriff Honorar bezeichnet die direkte Vergütung von freiberuflichen Leistungen. Honorarausgaben fallen im Rahmen des Förderantrags unter die Kategorie Sachkosten.

Honorarausgaben müssen stets im Verhältnis zu den Qualifikationen und Aufgaben der Honorarkraft, die im Projekt eingesetzt wird, stehen. Das bedeutet, dass ein höheres Honorar nur dann gerechtfertigt ist, wenn eine qualifizierte Honorarkraft eingesetzt wird und diese auch zielführend für die Umsetzung der Maßnahme ist (Nachweise/Zeugnisse können eingefordert werden und müssen vorliegen). 

Sollte Ihr Antrag bewilligt worden sein, erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid. Dieser wird per Post an die von Ihnen genannte Adresse versandt. Außerdem können Sie den aktuellen Status Ihres Antrags online über Integration.web einsehen.

Sie dürfen mit Ihrer Maßnahme erst starten, wenn Sie einen offiziellen Zuwendungsbescheid vom KfI der Bezirksregierung Arnsberg erhalten haben. Dieser bescheinigt Ihnen die Bewilligung Ihres Förderantrags. Im Zuwendungsbescheid finden Sie dann die Angaben „Bewilligungszeitraum“ und „Durchführungszeitraum“.
Eine Ausnahme bietet der „vorzeitige Maßnahmebeginn“, der allerdings zuvor vom KfI genehmigt worden sein muss.

 

Im Rahmen der Antragsstellung kann jede Organisation einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn stellen. Dieser bietet die Möglichkeit, bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheides mit der geplanten Maßnahme auf eigene Kosten zu beginnen. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn muss durch die Bewilligungsbehörde genehmigt werden und stellt keine Zuwendungszusage dar. Sollte die Organisation doch keine Zuwendung erhalten, trägt diese das Risiko selbst.

Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) sowie notwendige Erläuterungen zu einer Projektförderung. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Die ANBest-P sind dem Zuwendungsbescheid beigefügt. Außerdem können diese auf unserer Website abgerufen werden.

Bei offenen Fragen können Sie sich gerne an unsere Servicestelle Migrantinnen- und Migrantenselbstorganisationen wenden:
Telefonnummer: 02931 82-5000
E-Mail: servicestelle [dot] mso [at] bra [dot] nrw [dot] de (servicestelle [dot] mso@bra [dot] nrw [dot] de) 
Alle weiteren Informationen dazu finden Sie auf unserer Website.