Bezirksregierung
Arnsberg

Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung

Zur Beantwortung dieser Frage müssen die Betreibenden zunächst die Art der Stoffe und die Mengen der gefährlichen Stoffe, die in ihrem Betrieb maximal vorhanden sein können, ermitteln.
Durch einen Vergleich mit der im Anhang I der Störfall-Verordnung enthaltenen Stoffliste können die Betreibenden feststellen, ob ihr Betrieb unter den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fällt.
Zur einfachen Ermittlung eignet sich das im Downloadbereich bereitstehende Excel-Tool. Durch Eingabe der einzelnen Stoffmengen wird berechnet, ob ein sog. „Betriebsbereich“ vorliegt und wenn ja, ob die „Grundpflichten“ oder „erweiterten Pflichten“ der Verordnung anzuwenden sind. Wenn ein „Betriebsbereich“ vorliegt, ist eine Anzeige entsprechend § 7 erforderlich (Formular im Downloadbereich).
Einer gesonderten Anzeige bedarf es nicht, wenn die entsprechenden Angaben anlässlich eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren gem. BImSchG bereits gemacht wurden. In diesem Fall werden die genehmigten oder angezeigten Mengen der Berechnung zu Grunde gelegt.