Bezirksregierung
Arnsberg

Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung

Zur Beantwortung dieser Frage muss der Betreiber zunächst die Art der Stoffe und die Mengen der gefährlichen Stoffe, die in seinem Betrieb maximal vorhanden sein können, ermitteln.

Durch einen Vergleich mit der im Anhang I der Störfall-Verordnung enthaltenen Stoffliste kann er feststellen, ob sein Betrieb unter den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fällt.

Zur einfachen Ermittlung eignet sich das von einem Mitarbeiter der Bezirksregierung Köln entwickelte Excel-Tool, das im Download-Bereich bereitsteht. Durch Eingabe der einzelnen Stoffmengen wird berechnet, ob ein sog. „Betriebsbereich“ vorliegt und wenn ja, ob die „Grundpflichten“ oder „erweiterten Pflichten“ der Verordnung anzuwenden sind. Wenn ein „Betriebsbereich“ vorliegt, ist eine Anzeige entsprechend § 7 erforderlich (Formular im Download-Bereich).

Einer gesonderten Anzeige bedarf es nicht, wenn er die entsprechenden Angaben anlässlich eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren gem. BImSchG bereits gemacht hat. In diesem Fall werden die genehmigten oder angezeigten Mengen der Berechnung zu Grunde gelegt.