Bezirksregierung
Arnsberg

Pflichten der Betreibenden

Fällt ein Betrieb unter den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung, finden mindestens die Grundpflichten Anwendung. Danach haben die Betreibenden geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern. Für den Fall, dass dennoch eine Betriebsstörung eintritt, haben sie durch technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen so gering wie möglich sind.

Die Betreibenden erstellen ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen und halten es zur Einsicht durch die Bezirksregierung bereit. Das Konzept umfasst die Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Vorgehens der Betreibenden zur Begrenzung der Gefahren von Störfällen und beschreibt das Sicherheitsmanagementsystem des Unternehmens.

Betriebsbereiche sind sowohl nach dem Stand der Technik als auch nach dem Stand der Sicherheitstechnik zu errichten und zu betreiben. Die sicherheitsrelevanten Anlagen und Nutzungseinheiten müssen brand- und explosionsschutztechnisch besonders geschützt und voneinander entkoppelt sein. Sie sind auch besonders vor Eingriffen Unbefugter zu schützen.
Es müssen ausreichend Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen sowie zuverlässige Mess- und Steuer- oder Regeleinrichtungen, die, je nach Risiko, mehrfach, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind, vorhanden sein. Die sicherheitsrelevanten Anlagenteile sind ständig zu überwachen sowie regelmäßig zu warten und zu prüfen. Fehlbedienungen sind durch sicherheitstechnische Vorkehrungen sowie ergänzende Schulungen der Mitarbeitenden zu verhindern.
Zu den Pflichten der Betreibenden gehört auch die Information der Öffentlichkeit. Die Betreibenden haben die Informationen über die möglichen Gefahren, die Warnung der Nachbarschaft und über das empfohlene Verhalten bei einem Störfall der Öffentlichkeit ständig zur Einsicht bereit zu halten, auch auf ihrer Internetseite.

Weiter ist es Pflicht, bestimmte Unfälle oder Schadensereignisse der Bezirksregierung zu melden. Ob eine solche meldepflichtige „Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs“ vorliegt, kann mit Hilfe des Diagramms der Datei „Meldung eines Störfalls – Kriterien“ im Downloadbereich ermittelt werden. Im Fall einer meldepflichtigen Störung haben die Betreibenden die Bezirksregierung unverzüglich zu unterrichten; die Schadensmeldung, als Formblatt „Meldung eines Störfalls – Formular“ steht ebenfalls im Downloadbereich zur Verfügung, ist spätestens innerhalb einer Woche schriftlich zu ergänzen. Zudem müssen die Betreibenden die Beschäftigten oder deren Personalvertretung über die Schadensmeldung unverzüglich informieren und ihnen eine Kopie der Meldung zugänglich machen.

Finden zusätzlich die erweiterten Pflichten Anwendung, fertigen die Betreibenden einen Sicherheitsbericht an. Darin legen sie dar, wie sie den Bestimmungen der Verordnung nachkommen. Darüber hinaus ist ein interner Alarm- und Gefahrenabwehrplan mit Regelungen zum Schutz von Menschen und Umwelt für den möglichen Störungsfall zu erstellen.
Die Betreibenden müssen auch Störfallbeauftragte benennen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt und selbst regelmäßig Prüfungen im Betriebsbereich durchführt. Durch regelmäßige Fortbildungen stellen die Störfallbeauftragten sicher, dass sie den aktuellen Stand der Sicherheitstechnik und die aktuellen Vorschriften in Bezug auf die Technologien des Betriebsbereichs kennen und anwenden können.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter den verschiedenen Links im Bereich „Informationen zum Thema im Internet finden“. Dort finden Sie zahlreiche Leitfäden zur Umsetzung der Störfall-Verordnung und zur Erstellung der Dokumente, wie z. B. Technische Regeln (TRAS), aktuelle Veröffentlichungen sowie alle Publikationen der beiden Vorgängergremien, der Störfall-Kommission und des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit.