Bezirksregierung
Arnsberg

Pflichten der Betreibenden

Fällt ein Betrieb unter den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung, finden mindestens die Grundpflichten Anwendung. Danach haben die Betreibenden geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern. Für den Fall, dass dennoch eine Betriebsstörung eintritt, haben sie durch technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen so gering wie möglich sind.

Die Betreibenden erstellen ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen und halten es zur Einsicht durch die Bezirksregierung bereit. Das Konzept umfasst die Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Vorgehens der Betreibenden zur Begrenzung der Gefahren von Störfällen und beschreibt das Sicherheitsmanagementsystem des Unternehmens.

Betriebsbereiche sind sowohl nach dem Stand der Technik als auch nach dem Stand der Sicherheitstechnik zu errichten und zu betreiben. Die sicherheitsrelevanten Anlagen und Nutzungseinheiten müssen brand- und explosionsschutztechnisch besonders geschützt und voneinander entkoppelt sein. Sie sind auch besonders vor Eingriffen Unbefugter zu schützen.

Es müssen ausreichend Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen sowie zuverlässige Mess- und Steuer- oder Regeleinrichtungen, die, je nach Risiko, mehrfach, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind, vorhanden sein. Die sicherheitsrelevanten Anlagenteile sind ständig zu überwachen sowie regelmäßig zu warten und zu prüfen. Fehlbedienungen sind durch sicherheitstechnische Vorkehrungen und ergänzende Schulungen der Mitarbeiter*innen zu verhindern.

Zu den Pflichten der Betreibenden gehört auch die Information der Öffentlichkeit. Die Betreibenden haben die Informationen über die möglichen Gefahren, die Warnung der Nachbar*innen und über das empfohlene Verhalten bei einem Störfall der Öffentlichkeit ständig zur Einsicht bereit zu halten, auch auf ihrer Internetseite.

Finden zusätzlich die erweiterten Pflichten Anwendung, fertigt die Betreibenden einen Sicherheitsbericht an. Darin legen sie dar, wie sie den Bestimmungen der Verordnung nachkommen. Darüber hinaus ist ein interner Alarm- und Gefahrenabwehrplan mit Regelungen zum Schutz von Menschen und Umwelt für den möglichen Störungsfall zu erstellen.

Die Betreibenden müssen auch eine*n sog. Störfallbeauftragte*n benennen, die*der sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt und selbst regelmäßig Prüfungen im Betriebsbereich durchführt. Durch regelmäßige Fortbildungen stellt der*die Beauftragte sicher, dass er*sie den aktuellen Stand der Sicherheitstechnik und die aktuellen Vorschriften in Bezug auf die Technologien des Betriebsbereichs kennt und anwenden kann.

Im Fall einer meldepflichtigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs haben die Betreibenden eines Betriebsbereiches die Bezirksregierung unverzüglich zu unterrichten. Diese Schadensmeldung ist spätestens innerhalb einer Woche schriftlich zu ergänzen. Die Betreibenden haben zudem die Beschäftigten oder deren Personalvertretung über eine Schadensmeldung unverzüglich zu unterrichten und ihnen eine Kopie zugänglich zu machen.

Weitere Informationen zum Thema können Sie unter dem Link der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) und beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), erhalten. Dort finden Sie zahlreiche Leitfäden zur Umsetzung der Störfall-Verordnung und zur Erstellung der Dokumente, wie z. B. Technische Regeln (TRAS), aktuelle Veröffentlichungen sowie alle Publikationen der beiden Vorgängergremien, der Störfall-Kommission und des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit.

Weitere Informationen:

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Kommission für Anlagensicherheit