Bezirksregierung
Arnsberg
Einige Euro-Scheine, die an einer Wäscheleine mit Klammern aufgehängt wurden.

Geldwäscheprävention

Aufsicht über Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.

Das Geldwäschegesetz richtet sich nicht nur an Unternehmen aus dem Finanzsektor, wie Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors. 

Unter anderem richtet sich das Geldwäschegesetz an:

  • Güterhändlerinnen und Güterhändler 
    jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt,
  • Edelmetallhändlerinnen und Edelmetallhändler,
    die gewerblichen Edelmetalle wie zum Beispiel Gold, Silber oder Platin, veräußern oder erwerben - unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie dies tun,
  • Finanzunternehmen 
    im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,
  • Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler,
    soweit sie Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten oder Darlehen i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Kreditwesengesetz vergeben, mit Ausnahme der gemäß § 34d Absatz 3 oder Absatz 4 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler,
  • Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleister
    nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, wenn sie für Mandantinnen und Mandante bestimmte Geschäfte planen und durchführen,
  • Dienstleisterinnen und Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänderinnen und Treuhänder, 
    wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (zum Beispiel Vorratsgesellschaften anbieten),
  • Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler 
    das heißt jede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten oder gewerbliche Räume und Wohnräume vermittelt.
     

Zur Verhinderung der Geldwäsche müssen die Unternehmen in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen, Informationen über die Identität ihrer Vertragspartnerinnen und -partner, die gegebenenfalls für diese auftretende Person und die wirtschaftlich Berechtigten einholen und dokumentieren (Know your Customer-Prinzip = Kenne deine Kundschaft). Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen.

Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieser Pflichten kontrollieren, bei Bedarf Maßnahmen anordnen und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden. Sie haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte. Sie sind verpflichtet, Verdachtsfälle unverzüglich an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) beim Zollkriminalamt zu melden (§ 44 Absatz 1 GwG). 

Die Überwachung von Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor ist Aufgabe der Bundesländer. In Nordrhein-Westfalen obliegt die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor den Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

Zur Vereinfachung können Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) ab sofort Anträge und Anzeigen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten auch online an ihre zuständige Bezirksregierung übermitteln.

Zum Onlineverfahren