Bezirksregierung
Arnsberg

Bekanntmachung nach § 57 GwG

Die Bezirksregierung Arnsberg ist als zuständige Aufsichtsbehörde verpflichtet, bestandskräftige aufsichtsbehördliche Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf Ihrer Internetseite zu veröffentlichen. In der Bekanntmachung sind grundsätzlich die Art des Verstoßes sowie die für den Verstoß verantwortliche Personen und Vereinigungen zu benennen. 

Die Publizierung der Maßnahmen kann gemäß § 57 Abs. 2 und 3 GwG auch teilanonymisiert erfolgen.

Bekanntmachungen müssen fünf Jahre veröffentlicht bleiben. 

Nicht anonymisierte Bekanntmachungen

Lfd. Nr. Bestands- bzw. rechtskräftig seit Art der Maßnahme Art/Charakter des Verstoßes Sektor Für den Verstoß verantwortliche natürliche/jur. P. o. PV
           

 

Anonymisierte Bekanntmachungen

Lfd. Nr.Bestands- bzw. rechtskräftig seitArt der MaßnahmeArt und Charakter des VerstoßesSektor/Bereich
109.10.2023Bußgeldbescheid i.H.v. 1.062,50 €Verstoß gegen SorgfaltspflichtenGüterhandel/Kfz-Handel
229.01.2024Bußgeldbescheid i.H.v. 2.234,75 €Verstoß gegen SorgfaltspflichtenGüterhandel/Kfz-Handel