
Geldwäscheprävention im Glücksspielsektor
„Geldwäsche“ ist das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern. Der Begriff „Terrorismusfinanzierung“ umfasst die Bereitstellung und Sammlung von Vermögensgegenständen mit dem Wissen oder in der Absicht, sie für „terroristische Aktivitäten“ zu verwenden.
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) verfolgt das Ziel, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern und die Aufdeckung krimineller Geschäfte zu erleichtern. Es verpflichtet Unternehmen, Vereinigungen und weitere Gewerbetreibende, die einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, für Zwecke der Geldwäsche missbraucht zu werden oder die aufgrund ihrer gewerblichen Tätigkeit besondere Einblicke in Finanzströme haben, zur Einrichtung von Maßnahmen zur Geldwäscheprävention. Diese sogenannten „Verpflichteten“ nach dem GwG sind in § 2 Abs. 1 GwG aufgeführt.*
Verpflichtete nach dem GwG im Glücksspielsektor
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG sind Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen Verpflichtete nach dem GwG, soweit es sich nicht handelt um:
- Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung;
- Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben;
- Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die die Veranstalter und Vermittler über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen;
- Soziallotterien.
Pflichten nach dem GwG
Zur Verhinderung der Geldwäsche müssen die Verpflichteten in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen, Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner, die gegebenenfalls für diese auftretende Person/en und die wirtschaftlich Berechtigten einholen und alle Angaben dokumentieren (Know your Customer-Prinzip = Kenne deinen Kunden). Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und verdächtige Sachverhalte an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden. Um sicherzustellen, dass die Pflichten im Unternehmen eingehalten werden, sind interne Sicherungsmaßnahmen einzurichten, die wirksam und im Hinblick auf das individuelle Geldwäscherisiko des Unternehmens angemessen sind. Dazu sind die unternehmensspezifischen Risiken zunächst im Rahmen einer Risikoanalyse zu ermitteln und zu bewerten.
Abgabe von Verdachtsmeldungen und Registrierung bei der FIU
Die Verpflichteten nach dem GwG müssen eine Verdachtsmeldung abgeben, wenn Tatsachen vorliegen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten oder wenn der Vertragspartner den wirtschaftlich Berechtigten einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion nicht offenlegt.
Die Meldungen sind – grundsätzlich in elektronischer Form über ein Meldeportal – an die bei der Generalzolldirektion eingerichtete „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ (FIU) abzugeben. Die Nutzung des Meldeportals „goAML“ erfordert eine einmalige Registrierung. Einzelheiten zum Registrierungs- und Meldeverfahren finden Sie auf der Internetseite der FIU.
Zu beachten ist, dass sich alle Verpflichteten nach dem GwG – auch unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung – elektronisch bei der FIU registrieren müssen (siehe § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG).
Den entsprechenden Link zur FIU und zum Meldeportal finden Sie unter der Rubrik „Weiterführende Informationen im Internet“.
Nationale Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
2019 veröffentlichte Deutschland seine erste Nationale Risikoanalyse im Bereich der „Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“, an deren Erstellung unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden aus Bund und Ländern beteiligt waren.
Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden.
Die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse müssen von den Verpflichteten bei der Erstellung ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Sie werden ebenso im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt.
Die Nationale Risikoanalyse ist unter dem angegebenen Link der Rubrik „Weiterführende Information im Internet“ abrufbar.
Aufsicht nach dem GwG im Glücksspielsektor
Zuständig für die Aufsicht nach dem GwG für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG ist die für die glückspielrechtliche Aufsicht zuständige Behörde, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt.
Die Bezirksregierung Arnsberg ist demzufolge zuständige Aufsichtsbehörde für folgende Glücksspielanbieter in ihrem Bezirk:
- die Spielbank,
- Buchmacherörtlichkeiten mit Erlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz,
- Wettvermittlungsstellen für Sportwetten, die über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügen.
Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung der Pflichten zu kontrollieren. Sie können bei Bedarf Maßnahmen anordnen und Verstöße gegen die geldwäscherechtlichen Vorschriften mit Bußgeldern ahnden. Bestandkräftige Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen, die aufgrund von Verstößen gegen das Geldwäschegesetz verhängt wurden, hat die Aufsichtsbehörde nach § 57 GwG auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.
Darüber hinaus melden die zuständigen Behörden Verdachtsfälle an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU).
Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz (Hinweisgebersystem nach § 53 GwG)
Personen, die über ein besonderes, unternehmensinternes Wissen verfügen (zum Beispiel Mitarbeiter, Kunden, Geschäftspartner), können einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten, indem sie die zuständige Aufsichtsbehörde über mögliche oder tatsächliche Verstöße gegen das GwG oder die weiteren geldwäscherechtlichen Bestimmungen informieren.
Hierbei ist die meldende Person nicht verpflichtet, ihre persönlichen Daten anzugeben. Die Meldung kann auch anonym erfolgen.
Sofern Sie der Bezirksregierung Arnsberg Hinweise auf Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften bei Veranstaltern und Vermittlern von Glücksspielen übermitteln möchten, stehen Ihnen verschiedene Meldewege zur Verfügung. Die Möglichkeiten zur Abgabe einer Meldung finden Sie hier.
* Die Bezirksregierung Arnsberg ist nach § 50 Abs. 9 GwG zuständig für die Aufsicht über weitere Verpflichtete des sogenannten Nichtfinanzsektors (Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, Rechtsdienstleister, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, Immobilienmakler sowie Güterhändler und Kunstvermittler). Weitere Informationen dazu finden Sie hier.