Bezirksregierung
Arnsberg

Ukraine-Krieg: Informationen für Kommunen

Stand: 01.10.2022

Hier geben wir Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen um Aufenthalt der Geflüchteten sowie zu leistungsrechtlichen Fragestellungen.

Die Informationen werden fortlaufend aktualisiert.

Rechtliche Grundlagen

Titel

Aufenthaltserlaubnis § 24 AufenthG

Asylverfahren § 16 AsylG

Berechtigter Personenkreis

§24 Aufenthaltsgesetz stellt die Konkretisierung der so genannten EU-Massenzustromrichtlinie dar. Er gilt für:

  • Ukrainische Staatsangehörige und deren Familienangehörige;
  • Andere Staatsangehörige mit dauerhaft oder befristet erlaubtem Aufenthalt in der Ukraine

Alle Geflüchteten

Kurzbeschreibung

Geflüchteten aus der Ukraine ist nach der „Massenzustromrichtlinie“ eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu erteilen.

Geflüchtete aus der Ukraine können einen Asylantrag stellen, müssen dies aber nicht tun.

Unterkunft

Private oder kommunale Unterbringung sofort möglich; bei aktuellem Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtung des Landes → kurzfristige kommunale Zuweisung

Es besteht Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes für 3 bis 24 Monate

Finanzielle Hilfen

Vor Erteilung einer Fiktionsbescheinigung / AE nach § 24 AufenthG: AsylbLG
Nach Erteilung einer Fiktionsbescheinigung / AE nach § 24 AufenthG: SGB II / SGB XII

AsylbLG

Anrechnung FlüAG

Ja, § 2 Nr. 2 i.V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 2 FlüAG

Ja, § 2 Nr. 1/1a  i.V.m. § 3 Abs. 3 Nr. 2 FlüAG

Arbeitserlaubnis

Ja, auf Antrag (vgl. § 24 Abs. 6 S. 2 2. Hs AufenthG)

Nein

Die Äußerung des Aufnahmegesuches dieses Personenkreises erfordert keine Vorsprache in der LEA (Landeserstaufnahme) Bochum. Es wird auf den Erlass des MKJFGFI vom 26.08.2022 verwiesen, wonach sich eine unmittelbare Zuständigkeit der jeweiligen Ausländerbehörde zur Prüfung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 sowie die damit verbundene Unterbringung und Versorgung ergibt. Insbesondere ergeben sich Zuständigkeiten nicht erst – wie im Asylverfahren – aus einer Zuweisung der Bezirksregierung Arnsberg.

Die Unterbringungseinrichtungen des Landes sind eine Rückfallebene, sofern keine private oder kommunale Unterbringung möglich ist. Sofern Sie Personen, die mit Bussen o.ä. bei Ihnen ankommen, gar nicht unterbringen können, wenden Sie sich bitte an die LEA Bochum. Bitte senden Sie ausdrücklich nur nach vorheriger Absprache mit der LEA Bochum Geflüchtete in Bussen o.ä. zu den Unterbringungseinrichtungen des Landes!

Für einen Überblick über bei Ihnen in der Kommune bestehenden freien Wohnraum hat das Kommunalministerium eine Wohnraumkarte initiiert. Nutzen Sie den Ihnen vom MHKBG zur Verfügung gestellten Link zur Wohnraumkarte. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Kommunalministerium.

Wohnsitzauflage

Gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 AufenthG hat der*die Ausländer*in ihre*seine Wohnung und ihren*seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach den Absätzen 3 und 4 zugewiesen wurde.

Die Zuweisungsentscheidung gemäß § 24 Abs. Abs. 4 AufenthG (sog. kommunale Zuweisung) trifft die Bezirksregierung Arnsberg. Die mit der Zuweisungsentscheidung verbundene gesetzliche Verpflichtung zur Wohnsitznahme kann nur durch Abänderung der Zuweisungsentscheidung erfolgen. Dies ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, z.B. bei einer Familienzusammenführung zum*zur Ehepartner*in oder zu minderjährigen Kindern oder im Kontext der Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung. Es ist notwendig, dass zuvor ein Antrag an die Bezirksregierung Arnsberg gestellt wird, dem entsprechende Nachweise beigefügt sind.

  • Änderung oder Aufhebung Wohnsitzzuweisung gem. § 12 a Abs. 5 AufenthG

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Sofern Personen von der Bezirksregierung Arnsberg in eine bestimmte Kommune zugewiesen wurden, erlischt diese Zuweisungsentscheidung mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 24 Abs. 4 S. 2 AufenthG). Dies bedeutet, dass die Person ab diesem Zeitpunkt in NRW freizügig ist und den Wohnort selbst wählen kann. Die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in NRW ergibt sich dabei aus § 12a Abs. 1 AufenthG. Bei dem Wunsch in ein anderes Bundesland umzuziehen, ist ein Änderungsantrag bei der Bezirksregierung Arnsberg zu stellen (https://www.bra.nrw.de/integration-migration/fluechtlinge-nrw/informationen-fuer-fluechtlinge/antrag-auf-aenderung-oder-aufhebung-der-wohnsitzzuweisung).

FlüAG

Ab dem Meldemonat September 2022 werden wieder alle ukrainischen Flüchtlinge in der FlüAG-Verteilstatistik berücksichtigt.

Für die Meldungen gelten folgende Regelungen:

Grundsätzlich meldefähig sind alle ukrainischen Flüchtlinge, die in Ihrer Kommune wohnhaft sind und die ab dem 24.02.2022 (bzw. maximal 90 Tage zuvor)

  • ein Schutzgesuch geäußert haben,
  • einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (AE) nach § 24 AufenthG gestellt haben
  • oder bereits eine AE nach § 24 AufenthG erhalten haben.

Dabei ist es unerheblich, ob diese Personen bereits im AZR registriert sind oder eine Zuweisung in Ihre Kommune haben.

Ukrainische Flüchtlinge, denen Sie AsylbLG-Leistungen zahlen, können Sie für die Auszahlung der FlüAG-Pauschale melden (Zahlfall). Dabei erfolgt automatisch auch die Anrechnung auf die Verteilquote. Diese Personen müssen in den Testaten zu den Monatsmeldungen aufgeführt sein. Das Testat muss spätestens bis zum Ende der Meldefrist der für Sie zuständigen Bezirksregierung vorliegen.

Ukrainische Flüchtlinge ohne AsylbLG-Bezug können Sie nur für die Verteilquote (Zählfall) melden. Im Testat müssen diese Personen nicht aufgeführt werden.

Zuweisung

Zuweisungen in den kommunalen Raum erfolgen derzeit anhand der stets aktuell ermittelten FlüAG-Erfüllungsquote. Viele Kommunen haben sich bereits gut auf ankommende Geflüchtete vorbereitet und enorme Anstrengungen unternommen um weiteren Wohnraum zu schaffen. Sofern in Ihrer Kommune freie Unterbringungskapazitäten geschaffen wurden und derzeit noch nicht ausgelastet sind, melden Sie diese bitte gerne an zuweisung [dot] koordination [at] bra [dot] nrw [dot] de (zuweisung [dot] koordination@bra [dot] nrw [dot] de). Es wird um Meldung von Kontingenten ab 25 Personen gebeten.

Angebote zur Unterbringung Geflüchteter

Der Bezirksregierung Arnsberg werden verschiedene Angebote zur Unterbringung von Geflüchteten gemacht. Der Fokus für Einrichtungen des Landes liegt auf sehr großen Unterkünften, da es sich um eine temporäre Unterbringung handelt. 

Keinesfalls soll eine Konkurrenz zwischen der kurzfristigen Unterbringung in den Einrichtungen des Landes und der langfristigen Unterbringung in den Kommunen entstehen. Kleinere Unterkünfte, wie bspw. Jugendherbergen, Hotels, o. ä. werden seitens der Bezirksregierung nicht angemietet. Hier ist die abschlägige Antwort mit dem Hinweis versehen, dass die Unterkunft gerne der Kommune angeboten werden kann.

Förderhinweis

Die KfW hat ein „Sonderprogramm Flüchtlingseinrichtungen“ unter dem Dach des Programms IKK Investitionskredit Kommunen aufgelegt:

Gesundheitsversorgung der Menschen aus der Ukraine

Die nachstehenden Ausführungen betreffen die Rechtslage seit dem 01.06.2022:

Vor Erteilung einer Fiktionsbescheinigung / Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG Nach Erteilung einer Fiktionsbescheinigung / Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG 
i. d. R. keine Mitgliedschaft in der Krankenkasse, (außer z. B. bei versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Familienversicherung), § 5 Abs. 11 S. 3 SGB V Mitgliedschaft in der Krankenkasse entweder über den Bezug von Leistungen nach SGB II / SGB XII oder über sozialversicherungspflichtige Beschäftigung 
  1. i. d. R. Behandlungsscheine vom Sozialamt,
  2. in manchen Kommunen werden Gesundheitskarten ausgestellt (§ 264 Abs. 1 SGB V), http://gesundheit-gefluechtete.info/gesundheitskarte/
Versichertenkarte einer frei gewählten Krankenkasse wird ausgestellt
Die notwendige gesundheitliche Versorgung wird sichergestellt, der unmittelbare Behandlungsanspruch kann eingeschränkt sein auf Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, weitere Maßnahmen sind in der Regel genehmigungspflichtig (§ 6 Abs. 2 AsylbLG) Behandlungsanspruch richtet sich nach der gesetzlichen Krankenversicherung
Keine Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen bis zur Belastungsgrenze

 

Bei Fragen zur Möglichkeit des Beitritts von Kommunen zur Gesundheitskarte für Flüchtlinge wenden Sie sich bitte direkt an das NRW-Gesundheitsministerium unter gesundheitskarte [at] mags [dot] nrw [dot] de (gesundheitskarte@mags [dot] nrw [dot] de).

Organisation der Erstuntersuchung und des Impfangebotes für aus der Ukraine geflüchtete Menschen

Der Vertrag zwischen der KVWL und KVNO sowie dem Land NRW über die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung ukrainischer Vertriebener in Landesaufnahmen und auf kommunaler Ebene ist am 12.04.2022 in Kraft getreten. Weitere Regelungen trifft der Erlass zur Organisation der Erstuntersuchung und des Impfangebotes für aus der Ukraine geflüchtete Menschen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW. 

Folgende Leistungen beinhaltet der KV-Vertrag:

  • Gesundheits-Checks und Untersuchungen auf übertragbare Krankheiten
  • Unterbreitung des Impfangebotes und
  • Durchführung der TB-Untersuchungen (ausschließlich im Falle der gemeinschaftlichen Unterbringung in einer Einrichtung für aus der Ukraine geflüchteten Menschen) 

Die Anzahl dieser durchgeführten Leistungen übermittelt die Kommune monatlich an die Bezirksregierung Arnsberg. Zusätzlich melden die Kommunen wöchentlich die Einrichtungen für ukrainische Geflüchtete auf kommunaler Ebene. Diese Meldungen dienen als Grundlage zur Überprüfung der KV-Abrechnung. 

Weitergehende Informationen sind unter folgendem Link zu finden:

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Funktionspostfach: ukraine-erstuntersuchung [at] bra [dot] nrw [dot] de (ukraine-erstuntersuchung@bra [dot] nrw [dot] de) oder telefonisch an Herrn Tölle (Tel. 02931 82-2867) oder Frau Köster (Tel. 02931 82-2367).

Mit der App Integreat mehrsprachige Informationen geben

Für die gezielte Information von Geflüchteten und Migrant*innen kann die Open Source Mobile App Integreat (früherer Projektname: Refguide+) genutzt werden. Die Inhalte werden dabei beispielsweise von Kommunalverwaltungen oder Integrationsbeauftragten gepflegt und in jeweils vor Ort relevanten Sprachen verfügbar gemacht. Genauere Informationen erhalten Sie auf der Website zur App der Entwickler*innen.