
Städtebauförderung
Bei der Städtebauförderung stehen Maßnahmen zum Erhalt lebendiger und identitätsstiftender Stadt- und Ortskerne sowie das Schaffen von Wohnraum und bedarfsgerechten, zukunftsorientierten Infrastrukturen im Vordergrund. Übergeordnetes Ziel der Städtebauförderung ist es, für alle Bevölkerungsgruppen die Möglichkeiten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu schaffen und damit auch den sozialen Zusammenhang langfristig zu stärken. Daneben soll die Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität und Nutzungsvielfalt zur Integration aller Bevölkerungsgruppen zur Stärkung des Zusammenhalts erreicht werden. Wichtige Ziele sind zudem der Umwelt-, Natur und Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel sowie die Verbesserung der dazu gehörenden Infrastrukturen.
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
Zuwendungsempfängerin ist grundsätzlich die Gemeinde. Sie kann die Städtebaufördermittel zusammen mit ihrem Eigenanteil nach Nummer 12 VVG zu § 44 LHO an Dritte weiterleiten. Dritte können natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein. Mit Zustimmung des für Städtebauförderung zuständigen Ministeriums kann auch ein Gemeindeverband Zuwendungsempfänger sein.
Was wird gefördert?
Die Fördergegenstände der Städtebauförderung sind sehr umfangreich. Festgelegt werden diese grundsätzlich durch die Städtebauförderrichtlinie NRW 2023.
Förderfähig sind insbesondere:
- Bau- und Ordnungsmaßnahmen,
- Maßnahmen zur Aufwertung des öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze), zur Erneuerung des baulichen Bestandes
- Maßnahmen der Revitalisierung von Brachflächen einschließlich Nachnutzung bzw. Zwischennutzung
- Verbesserung der städtischen Mobilität einschließlich der Optimierung der Fußgängerfreundlichkeit und alternativer Mobilitätsformen zur besseren Vernetzung von Wohnen, Arbeiten, Freizeit und Erholung sowie Nahversorgung
- Maßnahmen zum Einsatz digitaler Technologien (städtebauliche Vernetzung von Infrastrukturen, Daten, Netzen)
- Quartiersmanagement, Leistungen von Beauftragten, Beratung von Eigentümerinnen und Eigentümern
- Maßnahmen mit hohem Innovations- und Experimentiercharakter in außerordentlichen Stadtentwicklungsformaten
- Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (zum Beispiel Verfügungsfonds und „Tag der Städtebauförderung“)
- Maßnahmen zur Stärkung der Klima-Resilienz (z. B. im Hinblick auf Starkregenereignisse, Hitzewellen)
Wie viel Förderung gibt es?
Die Fördermittel werden als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsregelung im Rahmen der Projektförderung nach § 44 LHO i.V.m. den Städtebauförderrichtlinie NRW 2023 ausschließlich zu den dauerhaft unrentierlichen Ausgaben als Zuweisung bewilligt.
Grundlage für die Förderfähigkeit von Maßnahmen sind die Städtebauförderrichtlinie NRW 2023 in Verbindung mit dem Fördersatzerlass zur Städtebauförderung sowie dem jeweiligen Programmaufruf. Je nach Haushaltslage der Kommunen beträgt der Fördersatz 40-80 Prozent. Die Fördersätze können bei Sonderprogrammen abweichen.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Die Förderung setzt neben der Berücksichtigung von Zuwendungszweck und Förderschwerpunkten nach Nummer 1.2 der Städtebauförderrichtlinie NRW 2023 voraus, dass
- die Gemeinde für das jeweilige Gebiet ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) aufgestellt hat, in dem die Ziele und Teilmaßnahmen dargestellt sind und das den erforderlichen Bezug zur Gesamtentwicklung der Gemeinde hat; die Aufstellung erfolgt durch Beschluss des Rates,
- im Rahmen der Gesamtmaßnahme Teilmaßnahmen des Klimaschutzes beziehungsweise zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der dazu gehörenden Infrastruktur (unter anderem energetische Gebäudesanierung, Flächenrecycling, Nutzung klimaschonender Baustoffe sowie Schaffung, Erhalt oder Erweiterung von Grünflächen und Freiräumen) erfolgen,
- die Teilmaßnahme einer in ein Städtebauförderprogramm aufgenommenen Gesamtmaßnahme zuzuordnen ist,
- sich städtebauliche Einzelvorhaben in ein städtebauliches Konzept einfügen sowie den Zielen und Zwecken der Städtebauförderung dienen,
- die Gemeinde sich nach dem geltenden Fördersatzerlass zur Städtebauförderung in der jeweils geltenden Fassung mit ihrem Eigenanteil an den förderfähigen Ausgaben beteiligt und die Finanzierung gesichert ist,
- ausreichende Planungssicherheit bei Teilmaßnahmen und städtebaulichen Einzelvorhaben besteht sowie
- die Gemeinde die im Zusammenhang mit der Durchführung der Gesamt- und Teilmaßnahme sowie bei städtebaulichen Einzelvorhaben jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, beachtet.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Das für Städtebauförderung zuständige Ministerium macht die vorgesehenen Förderprogramme, Förderschwerpunkte, Förderkonditionen und Antragstermine durch Programmaufrufe in geeigneter Weise bekannt.
Zunächst ist ein Fördergebiet räumlich abzugrenzen (die Regelungen dafür finden sich im jährlichen Programmaufruf). Ferner ist unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erstellen (sog. ISEK bzw. InSEK), das sich an den Bedürfnissen vor Ort orientiert. In diesem werden Ziele und die Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt. Verpflichtend sind die Aspekte des Klimawandels und der Klimaanpassung bei der Konzeptentwicklung und -bewertung zu berücksichtigen. Einzelvorhaben werden grundsätzlich nicht gefördert. Gesamtmaßnahmen müssen in höchstens 10 Jahren umgesetzt sein, aufgrund der jeweils über fünf Jahre laufenden Bescheide erfolgt die letzte Bewilligung daher spätestens im sechsten Förderjahr (Jahr der Bewilligung des Erstantrags = erstes Förderjahr).
Zunächst stellt die Antragstellerin einen sog. Erstantrag. Bei Bewilligung werden u.a. das Fördergebiet sowie der (vorläufige) Kosten- und Maßnahmenplan anerkannt, Ziele und Zielindikatoren (vorläufig) benannt und Planungskosten bewilligt (10% bis 15% der Investitionskosten für die LP 1-6 der HOAI). Anschließend treibt die Antragstellerin die Planung der einzelnen Maßnahmen voran.
Spätestens im zweiten Jahr nach der Erstbewilligung beantragt sie i.R. des ersten Fortsetzungsantrags die erste investive Maßnahme. Für eine Bewilligung ist LP 6 HOAI erforderlich. Im Rahmen der Bewilligung werden Ziele und Kostenobergrenze verbindlich festgelegt. In den weiteren Jahren kann die Kommune weitere Fortsetzungsanträge stellen (bis max. zum sechsten Förderjahr).
Ab dem ersten Förderbescheid hat die Zuwendungsempfängerin jährlich zum 31.01. Sachberichte zu erstellen, in der insbesondere die Kosten- und Finanzierungsübersicht aktualisiert wird und der aktuelle Stand der Zielerreichung mitgeteilt wird. Maßnahmenfortschritt und Verausgabung von bewilligten Kassenmitteln sind wichtige Grundlage für Neubewilligungen.
Voraussetzung für eine Bewilligung sind vollständige und bewilligungsreife Antragsunterlagen. Informationen zu den benötigen Antragsunterlagen erhält die Kommune auf der unten verlinkten Homepage. Für Fragen sind dort auch die Kontaktdaten der für die jeweilige Kommune zuständigen Ansprechpersonen hinterlegt.
Ausführlicher wird das Förderverfahren in Ziffer 13 Städtebauförderrichtlinie NRW 2023 dargestellt.
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Die Frist für die Antragstellung im regulären Städtebauförderprogramm ist regelmäßig der 30.09. eines Jahres für das Folgejahr.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Förderanträge sind bei der Bezirksregierung in elektronischer Form sowie zusätzlich bis auf Weiteres in Schriftform zu stellen. Bevor ein Förderantrag gestellt wird, sollte in jedem Fall eine Beratung bei bzw. Begleitung durch die zuständige Ansprechperson der Bezirksregierung in Anspruch genommen werden.
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Die Förderung in den Bund-Länder-Programmen der Städtebauförderung erfolgt auf der Grundlage des Artikels 104 b Grundgesetz. Die Bundes- und Landesmittel sind für Fördergebiete bestimmt, die durch Beschluss der Gemeinde räumlich abzugrenzen sind (Gebietskulisse).
Die Förderung erfolgt des Weiteren insbesondere auf Basis der zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung Nordrhein-Westfalen jeweils abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung, nach den §§ 136 bis 191 BauGB, den §§ 23, 44 LHO NRW, den dazugehörigen VVG sowie nach der Städtebauförderrichtlinie NRW 2023.
Weiteres siehe Ziffer 1.3 Städtebauförderrichtlinie NRW 2023.
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