Bezirksregierung
Arnsberg

Bestellung zum ÖbVI

Die Bestellung als Öffentlich bestellte*r Vermessungsingenieur*in (kurz: ÖbVI) ist in den §§ 4 bis einschließlich 5 ÖbVIG NRW und im § 1 DVOzÖbVIG NRW geregelt.

Auf Antrag bestellt die Aufsichtsbehörde eine Person zum ÖbVI. Die Bestellung wird nach Ablegen des Berufseides mit der Aushändigung der Bestellungsurkunde wirksam.

Welche Voraussetzungen gibt es, um als ÖbVI bestellt zu werden?

Zum ÖbVI darf nur bestellt werden, wer

  1. Deutsche*r im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
    • eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
    • eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    • eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt,
  2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
  3. die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.

Des Weiteren wer die Befähigung zur Laufbahn

  • des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes besitzt und mindestens ein Jahr Erfahrungen in der Ausführung von Liegenschaftsvermessungen erworben hat oder
  • des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes besitzt und mindestens sechs Jahre Erfahrungen in der Ausführung von Liegenschaftsvermessungen erworben hat.

Die Bestellung zum ÖbVI ist einer Person zu versagen, wenn Versagungsgründe nach § 5 ÖbVIG NRW vorliegen.

Wie kann ich zum ÖbVI bestellt werden?

Die Bestellung zum ÖbVI ist bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen, in deren Bezirk die Niederlassung erfolgen soll.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • der Staatsangehörigkeitsnachweis (amtlich beglaubigte Kopie)
  • der Nachweis über die Befähigung zur Laufbahn und die Bescheinigung über die Erfahrungen in der Ausführung von Liegenschaftsvermessungen (amtlich beglaubigte Kopien)
  • ein ausgefüllter Personalbogen (siehe Downloads)
  • amtsärztliches Gesundheitszeugnis (nicht älter als ein halbes Jahr)
  • Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz (nicht älter als ein halbes Jahr)

Antragstellende haben vor Aushändigung der Bestellungsurkunde die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen und nachzuweisen, dass sie die Verwaltungsgebühr für die Bestellung zum ÖbVI entrichtet sowie die Einzugsermächtigung für den Kostenbeitrag gemäß § 6 DVOzÖbVIG NRW erteilt haben.

Welche Gebühren entstehen?

Zurzeit beträgt die Zulassungsgebühr 600 Euro. Des Weiteren tragen Sie die Gebühren für das amtsärztliche Gesundheitszeugnis und für das Führungszeugnis.

Kommen weitere Kosten auf Sie zu?

Neben dem Einrichten einer Geschäftsstelle benötigen Sie noch ein Dienstsiegel sowie eine Berufshaftpflichtversicherung. Der jährliche Kostenbeitrag an das Land NRW beträgt 200 €.

Mit der Zulassung werden Sie gleichzeitig Pflichtmitglied bei der IK Bau NRW.

Informationen zu Beiträge und Pflichten der IK-Bau NRW

Welches Führungszeugnis muss beantragt werden?

Benötigt wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart = 0).

Beantragen Sie die unmittelbare Übersendung an die Behörde. Als Verwendungszweck geben Sie "Bestellung zum ÖbVI" an. Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Zulassung nicht älter als sechs Monate sein.