Bezirksregierung
Arnsberg

Erlöschen der Bestellung - Abwicklung

Das Erlöschen der Bestellung als Öffentlich bestellte*r Vermessungsingenieur*in (kurz ÖbVI) ist im § 6 ÖbVIG NRW geregelt.

Die Bestellung zum ÖbVI erlischt,

  • wenn die Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung) dem Antrag auf Verzicht schriftlich zugestimmt hat,
  • im Falle des Todes oder
  • mit der unanfechtbaren Aufhebung der Bestellung durch die Aufsichtsbehörde.

Will der*die ÖbVI auf die Bestellung verzichten, so hat er*sie dies bei der Aufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen. Nach diesem Antrag darf er*sie keine Anträge für Amtshandlungen mehr annehmen und soll begonnene Amtshandlungen ordnungsgemäß abschließen. Zusammen mit dem Verzichtsantrag berichtet er*sie der Aufsichtsbehörde schriftlich über den Bearbeitungsstand dieser Amtshandlungen. Die Aufsichtsbehörde stimmt dem Verzichtsantrag schriftlich zu, wenn alle Amtshandlungen durch ihn*sie ordnungsgemäß abgeschlossen sind. Sie kann dem Verzichtsantrag ausnahmsweise auch vor dem Abschluss der Amtshandlungen zustimmen, wenn eine Abwicklung nach § 7 ÖbVIG NRW zweckmäßig oder der Abschluss der Amtshandlungen mit Einverständnis der Antragsteller anderweitig sichergestellt ist.

Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des*der ÖbVI die Erlaubnis erteilen, sich im Fall der Nummer 1 „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur*in in Ruhe“ zu nennen. Diese Berufsbezeichnung ist jedoch nicht im Zusammenhang mit einer anderen Berufsausübung zu verwenden.

Abwicklung

Die Abwicklung einer ÖbVI Geschäftsstelle ist im § 7 ÖbVIG NRW geregelt.

Ist die Bestellung eines*einer ÖbVI erloschen und konnte diese*r nicht selbst die Amtshandlungen zuvor beenden, so regelt die Bezirksregierung die Abwicklung der noch nicht abgeschlossenen Amtshandlungen.

Die Aufsichtsbehörde erstellt eine Übersicht aller noch nicht abgeschlossenen Amtshandlungen einschließlich der Bearbeitungsstände und informiert die Antragstellenden und die betroffenen Katasterbehörden über die Abwicklung.

Die Bezirksregierung beauftragt eine*n oder mehrere ÖbVI, die begonnenen Amtshandlungen zum Abschluss zu bringen.