Bezirksregierung
Arnsberg

Förderung der Beschäftigung im Rahmen eines Qualifizierungsjahres

Die Landesregierung fördert insbesondere Niederlassungen und Anstellungen für Hausärzte in ländlichen Regionen, um punktuellen Engpässen in der hausärztlichen Versorgung präventiv entgegen zu wirken.

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können Ärztinnen und Ärzte sowie Medizinische Versorgungszentren sein, die in einer Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung im Rahmen des „Qualifizierungsjahres“ Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt (Allgemeininternisten) beschäftigen.

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Beschäftigung von Fachärztinnen/Fachärzten für Innere Medizin ohne Schwerpunkt in Einrichtungen der ambulanten hausärztlichen Versorgung, die in einer Förderregion (siehe Anlage 1 und 2) liegen. 

Wie viel Förderung gibt es?

Die finanzielle Unterstützung beträgt monatlich bis zu 500 Euro, die über die Gehaltszahlungen an die Fachärztin/den Facharzt weiterzuleiten sind. 

Die Höhe der Zuwendung ist an den jeweiligen Stundenanteil gekoppelt. Bei einer Beschäftigung in Teilzeit verringert sich der Betrag dementsprechend.

Die Förderung wird frühestens ab dem auf dem Antragseingang folgenden Monat und bei einer Vollzeitbeschäftigung höchstens für einen Zeitraum von 12 Monaten bewilligt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung liegt der Bewilligungszeitraum bei maximal 24 Monaten.

Die Förderung endet mit Ablauf der festgesetzten Förderdauer oder innerhalb der Förderdauer mit Ablauf des Monats, in dem die Qualifizierung aus anderen Gründen beendet oder unterbrochen wird.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Die Beschäftigung eines Facharztes zur Qualifizierung muss in einer zur Weiterbildung zugelassenen Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung erfolgen und einen von der zuständigen Ärztekammer anerkannten Weiterbildungsabschnitt in den Gebieten „Allgemeinmedizin“ oder „Innere und Allgemeinmedizin“ umfassen. Außerdem muss belegt werden, dass die zuständige Kassenärztliche Vereinigung die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen des Qualifizierungsjahres in einer Region gemäß Anlage 1 oder 2 dieser Richtlinie erfolgreich geprüft hat.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Der Arzt, die Ärztin oder das Medizinische Versorgungszentrum stellt einen Antrag mit dem unter Downloads bereit gestellten Antragsvordruck (Anlage 7). 

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen. Alle Unterlagen können auch nachgereicht werden:

  • eine Kopie des Nachweises zur Weiterbildungsbefugnis für die Allgemeinmedizin
  • einen Entwurf des Arbeitsvertrags aus dem das Ziel der Beschäftigung die erfolgreiche Beendigung des Qualifizierungsjahres hervorgehen muss
  • eine Kopie der Bewilligung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin
  • Eine Selbstverpflichtung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses oder der Förderung umgehend der Bezirksregierung mitzuteilen.

Eine abschließende Bearbeitung des Antrags kann erst erfolgen, wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen. 

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Ein Antrag kann maximal 6 Monate vor dem geplanten Beginn der Maßnahme gestellt werden. 

Der Beginn der Maßnahme muss vor dem 31.12.2027 liegen.

Wichtig ist, dass die Maßnahme noch nicht begonnen wurde. 
Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn die Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Als Beginn wird jeglicher Vertragsabschluss gewertet, nicht der Tag der Tätigkeitsaufnahme. Das bedeutet, dass keine Verträge (z.B. Beschäftigungsvertrag, Kauf- oder Übernahmevertrag, Kaufvertrag/Bestellungen) abgeschlossen/unterzeichnet werden dürfen. Dies darf erst erfolgen, wenn eine schriftliche Entscheidung über den Förderantrag vorliegt (Zuwendungsbescheid / Ablehnungsbescheid). Gegebenenfalls kann eine Ausnahme nach VV Nr. 1.3.1 zu § 44 Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (LHO NRW) genehmigt werden. Hierzu ist zusätzlich zwingend ein formloser Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns notwendig.

Eine nachträgliche Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmbeginns wird durch die Richtlinie explizit ausgeschlossen.

 

Durch die Gewährung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns wird kein Anspruch auf die Gewährung der späteren Förderung erteilt, sondern einzig die Erlaubnis gewährt innerhalb der Maßnahme schon Verträge abzuschließen ohne die Förderung zu gefährden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Der Antrag kann schriftlich an folgende Adresse gesendet werden:

Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 24
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Die Förderung erfolgt nach den Regelungen der Richtlinien zur Förderung der Allgemeinmedizin in Gemeinden, in denen in Zukunft die hausärztliche Versorgung durch das Ausscheiden von Hausärztinnen und Hausärzten gefährdet sein kann (Förderrichtlinie für Hausärztinnen und Hausärzte) und der Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Weitere Informationen

Im Rahmen der Hausärzteförderung werden auch folgende Förderungen gewährt

  1. eine Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten,
  2. die Anstellung eines*einer Ärzt*in,
  3. die Errichtung von Lehrpraxen,
  4. die Beschäftigung von Weiterbildungsassisten/innen,
  5. die Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen des Quereinstiegs und
  6. den Erwerb von Zusatzqualifikationen von nicht-ärztlichem Praxispersonal im Sinne der Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 des Bundes-mantelvertrag-Ärzte).

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite zur jeweiligen Förderung.