Förderung im Rahmen eines Quereinstiegs in die Allgemeinmedizin
Die Landesregierung fördert insbesondere Niederlassungen und Anstellungen für Hausärzte in ländlichen Regionen, um punktuellen Engpässen in der hausärztlichen Versorgung präventiv entgegen zu wirken.
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können Ärztinnen und Ärzte sowie Medizinische Versorgungszentren sein, in einer Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Beschäftigung von Fachärztinnen/Fachärzten für Innere Medizin ohne Schwerpunkt welche zusätzlich die Facharztkompetenz ”Allgemeinmediziner” erwerben und wenn die Einrichtungen der ambulanten hausärztlichen Versorgung, in einer Förderregion (siehe Anlage 1) liegt.
Wie viel Förderung gibt es?
Die finanzielle Unterstützung beträgt monatlich bis zu 500 Euro, die über die Gehaltszahlungen an die Fachärztin/den Facharzt weiterzuleiten sind.
Die Höhe der Zuwendung ist an den jeweiligen Stundenanteil gekoppelt. Bei einer Weiterbildung in Teilzeit verringert sich der Betrag dementsprechend.
Die Förderung wird frühestens ab dem auf dem Antragseingang folgenden Monat und ausschließlich für den durch die Kassenärztliche Vereinigung festgelegten Förderzeitraum gewährt.
Die Förderung endet mit Ablauf der festgesetzten Förderdauer oder innerhalb der Förderdauer mit Ablauf des Monats, in dem die Facharztprüfung abgeschlossen oder der Quereinstieg aus anderen Gründen beendet oder unterbrochen wird.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Die Beschäftigung eines Facharztes zur Qualifizierung muss in einer zur Weiterbildung zugelassenen Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung erfolgen und einen von der zuständigen Ärztekammer anerkannten Weiterbildungsabschnitt in den Gebieten „Allgemeinmedizin“ oder „Innere und Allgemeinmedizin“ umfassen. Außerdem muss belegt werden, dass die zuständige Kassenärztliche Vereinigung die Vorrausetzungen für den Quereinstieg „Allgemeinmedizin“ erfolgreich geprüft hat.
Das gezahlte Gehalt muss mindestens die Summe aus der Förderung der Kassenärztlichen Vereinigung und der Zuwendung des Landes umfassen.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Der Arzt, die Ärztin oder das Medizinische Versorgungszentrum stellt online einen Antrag.
Eventuell notwendige Vordrucke werden unter Downloads bereitgestellt.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen. Alle Unterlagen können auch nachgereicht werden:
- eine Kopie des Nachweises zur Weiterbildungsbefugnis für die Allgemeinmedizin
- einen Entwurf des Arbeitsvertrags
- Nachweis der Kassenärztlichen Vereinigung, das die Vorrausetzungen für den Quereinstieg „Allgemeinmedizin“ entsprechend des geltenden Konsenspapiers vorliegen
- Eine Selbstverpflichtung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses oder der Förderung umgehend der Bezirksregierung mitzuteilen.
- De-minimis-Erklärung (Anlage 12) (Informationen finden Sie in Anlage 10)
Eine abschließende Bearbeitung des Antrags kann erst erfolgen, wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen.
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Ein Antrag kann maximal 9 Monate vor dem geplanten Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Der Beginn der Maßnahme muss vor dem 31.12.2027 liegen.
Wichtig ist, dass die Maßnahme noch nicht begonnen wurde.
Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn die Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Als Beginn wird jeglicher Vertragsabschluss gewertet, nicht der Tag der Tätigkeitsaufnahme. Das bedeutet, dass keine Verträge (zum Beispiel Beschäftigungsvertrag, Kauf- oder Übernahmevertrag, Kaufvertrag/Bestellungen) abgeschlossen/unterzeichnet werden dürfen. Dies darf erst erfolgen, wenn eine schriftliche Entscheidung über den Förderantrag vorliegt (Zuwendungsbescheid / Ablehnungsbescheid). Gegebenenfalls kann eine Ausnahme nach VV Nr. 1.3.1 zu § 44 Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (LHO NRW) genehmigt werden. Hierzu ist zusätzlich zwingend ein formloser Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns notwendig.
Eine nachträgliche Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmbeginns wird durch die Richtlinie explizit ausgeschlossen.
Achtung!!! Wichtig!!!
In der Richtline werden Ausnahmen zu dieser Regel aufgeführt.
Diese gelten nicht im Bereich der Bezirksregierung Arnsberg, da in unserem Bereich die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen Lippe zuständig ist. Die Regelungen in der Richtlinie zum Quereinstieg gelten nur für die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein.
Durch die Gewährung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns wird kein Anspruch auf die Gewährung der späteren Förderung erteilt, sondern einzig die Erlaubnis gewährt innerhalb der Maßnahme schon Verträge abzuschließen ohne die Förderung zu gefährden.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Die Antragstellung soll ab 01.01.2026 online erfolgen. Die Umsetzung erfolgt über Gesundheit.web, über die Verlinkung auf https://www.nordrhein-westfalen-foerdert.nrw/ gelangen die Antragsteller auf das Portal. Dort werden die wesentlichen Informationen enthalten sein. Die einzelnen Fördermaßnahmen (Standortförderung, Lehrpraxenförderung usw.) stellen ein eigenes Förderprogramm dar.
Die MAGS Internetseite dient der Information: Auf https://mags.nrw/hausarztaktionsprogramm werden die Anlagen zur Richtline beziehungsweise die Verlinkungen zu den einzelnen Förderprogrammen hinterlegt.
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Die Förderung erfolgt nach den Regelungen der Richtlinien zur Förderung der Allgemeinmedizin in Gemeinden, in denen in Zukunft die hausärztliche Versorgung durch das Ausscheiden von Hausärztinnen und Hausärzten gefährdet sein kann (Förderrichtlinie für Hausärztinnen und Hausärzte) und der Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Weitere Informationen
Im Rahmen der Hausärzteförderung werden auch folgende Förderungen gewährt
- Förderung einer hausärztlichen Hauptbetriebsstätte,
- die Errichtung von Lehrpraxen
- die Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen des Qualifizierungsjahres
- die Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen des Quereinstiegs und
- den Erwerb von Zusatzqualifikationen von nicht-ärztlichem Praxispersonal im Sinne der Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 des Bundes-mantelvertrag-Ärzte)
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite zur jeweiligen Förderung.