Förderung der Errichtung von Lehrpraxen
Die Landesregierung fördert insbesondere Niederlassungen und Anstellungen für Hausärzte in ländlichen Regionen, um punktuellen Engpässen in der hausärztlichen Versorgung präventiv entgegen zu wirken.
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können Ärztinnen und Ärzte sowie Medizinische Versorgungszentren sein, die eine Lehrpraxis zur hausärztlichen Versorgung errichten.
Wer hat keinen Anspruch auf Förderung?
Eine Praxis kann nur einmal als Lehrpraxis gefördert werden (Niederlassung einschließlich Zweigpraxen). Eine Praxis, die schon eine Förderung zur Errichtung einer Lehrpraxis erhalten hat, kann keinen weiteren Antrag stellen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden die Kosten, die für Errichtung einer Lehrpraxis erforderlich sind und Ausgaben, die für die Teilnahme an einem Qualifikationsseminar für Akademische Lehrpraxen anfallen.
Nicht zuwendungsfähig sind Betriebs- und Personalkosten.
Wie viel Förderung gibt es?
Die finanzielle Unterstützung beträgt:
Maximal 10.000 Euro werden der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger bei Errichtung einer Lehrpraxis erstattet, wenn die Praxis in einer Förderregion liegt.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen Fachärztin oder Facharzt für Allgemeinmedizin sein und die jeweilige Universität muss bestätigen, dass die Voraussetzungen zur Erlangung des Titels „Akademische Lehrpraxis der Universität …“ erfüllt sind.
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an Qualifikationsseminaren legen die betreffenden Universitäten fest.
Der Arzt, die Ärztin oder das Medizinische Versorgungszentrum verpflichten sich, mindestens 5 Jahre, die Lehrpraxis aufrecht zu erhalten.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Der Arzt, die Ärztin oder das Medizinische Versorgungszentrum stellt online einen Antrag.
Eventuell notwendige Vordrucke werden unter Downloads bereitgestellt.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen. Alle Unterlagen können auch nachgereicht werden:
- einen Entwurf des Antrags/der Vereinbarung zwischen der Praxis und der Universität über die Verleihung des Titels „Akademische Lehrpraxis“,
- einen Nachweis, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Universität für die Anerkennung als akademische Lehrpraxis erfüllt werden
Eine abschließende Bearbeitung des Antrags kann erst erfolgen, wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen.
Im Rahmen der Verwendungsnachweisvorlage hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Vereinbarung zwischen der Praxis und der Universität über die Verleihung des Titels „Akademische Lehrpraxis“ vorzulegen.
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Ein Antrag kann maximal 9 Monate vor dem geplanten Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Der Beginn der Maßnahme muss vor dem 31.12.2027 liegen.
Wichtig ist, dass die Maßnahme noch nicht begonnen wurde.
Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn die Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Als Beginn wird jeglicher Vertragsabschluss gewertet, nicht der Tag der Tätigkeitsaufnahme. Das bedeutet, dass keine Verträge (zum Beispiel Beschäftigungsvertrag, Kauf- oder Übernahmevertrag, Kaufvertrag/Bestellungen) abgeschlossen/unterzeichnet werden dürfen. Dies darf erst erfolgen, wenn eine schriftliche Entscheidung über den Förderantrag vorliegt (Zuwendungsbescheid / Ablehnungsbescheid). Gegebenenfalls kann eine Ausnahme nach VV Nr. 1.3.1 zu § 44 Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (LHO NRW) genehmigt werden. Hierzu ist zusätzlich zwingend ein formloser Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns notwendig.
Eine nachträgliche Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmbeginns wird durch die Richtlinie explizit ausgeschlossen.
Durch die Gewährung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns wird kein Anspruch auf die Gewährung der späteren Förderung erteilt, sondern einzig die Erlaubnis gewährt innerhalb der Maßnahme schon Verträge abzuschließen ohne die Förderung zu gefährden.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Die Antragstellung soll ab 01.01.2026 online erfolgen. Die Umsetzung erfolgt über Gesundheit.web, über die Verlinkung auf https://www.nordrhein-westfalen-foerdert.nrw/ gelangen die Antragsteller auf das Portal. Dort werden die wesentlichen Informationen enthalten sein. Die einzelnen Fördermaßnahmen (Standortförderung, Lehrpraxenförderung usw.) stellen ein eigenes Förderprogramm dar.
Die MAGS Internetseite dient der Information: Auf https://mags.nrw/hausarztaktionsprogramm werden die Anlagen zur Richtline beziehungsweise die Verlinkungen zu den einzelnen Förderprogrammen hinterlegt.
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Die Förderung erfolgt nach den Regelungen der Richtlinien zur Förderung der Allgemeinmedizin in Gemeinden, in denen in Zukunft die hausärztliche Versorgung durch das Ausscheiden von Hausärztinnen und Hausärzten gefährdet sein kann (Förderrichtlinie für Hausärztinnen und Hausärzte) und der Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Weitere Informationen
Im Rahmen der Hausärzteförderung werden auch folgende Förderungen gewährt
- Förderung einer hausärztlichen Hauptbetriebsstätte,
- die Errichtung von Lehrpraxen
- die Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen des Qualifizierungsjahres
- die Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen des Quereinstiegs und
- den Erwerb von Zusatzqualifikationen von nicht-ärztlichem Praxispersonal im Sinne der Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 des Bundes-mantelvertrag-Ärzte)
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite zur jeweiligen Förderung.