Förderung des Erwerbs von Zusatzqualifikationen
Die Landesregierung fördert insbesondere Niederlassungen und Anstellungen für Hausärzte in ländlichen Regionen, um punktuellen Engpässen in der hausärztlichen Versorgung präventiv entgegen zu wirken.
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können Ärztinnen und Ärzte sowie Medizinische Versorgungszentren sein, die in einer Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung den Erwerb von Zusatzqualifikationen von bei ihnen beschäftigten nicht-ärztlichen Praxisassistentinnen und Praxisassistenten finanzieren und deren Praxis in einem Fördergebiet (Anlage 1 und 2 zur Hausärzteförderrichtlinie) liegt.
Was wird gefördert?
Gefördert werden die Ausgaben, die im Rahmen der Erlangung von Zusatzqualifikationen von nicht-ärztlichen Praxisassistentinnen und Praxisassistenten im Sinne der Delegations-Vereinbarung entstehen.
Wie viel Förderung gibt es?
Bis zu 1.000 Euro werden der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger erstattet, wenn die Praxis in einer Förderregion liegt. Eine gewährte Förderung wird allerdings erst nach Vorlage eines Nachweises über die erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme und einer Kopie der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Ausführung und Abrechnung gemäß Delegations-Vereinbarung ausgezahlt.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger muss den Nachweis erbringen, dass die nicht-ärztliche Praxisassistenz die Zusatzqualifikation beantragt hat (in Form einer Anmeldung) und in der Praxis 20 Stunden pro Woche beschäftigt ist.
Eine Auszahlung erfolgt erst nach Vorlage des Nachweises das die Zusatzqualifikation erfolgreich abgeschlossen wurde und die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Abrechnung gemäß Delegations-Vereinbarung vorliegt.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Der Arzt, die Ärztin oder das Medizinische Versorgungszentrum stellt online einen Antrag.
Eventuell notwendige Vordrucke werden unter Downloads bereitgestellt.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen. Alle Unterlagen können auch nachgereicht werden:
- eine Kopie der Anmeldung zur Zusatzqualifikationsmaßnahme gemäß Delegationsvereinbarung
- eine Kopie des Arbeitsvertrags aus dem hervorgeht, mit welcher Wochenstundenzahl die nicht-ärztliche Praxisassistenz beschäftigt ist
Eine abschließende Bearbeitung des Antrags kann erst erfolgen, wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen.
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Ein Antrag kann maximal 9 Monate vor dem geplanten Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Der Beginn der Maßnahme muss vor dem 31.12.2027 liegen.
Wichtig ist, dass die Maßnahme noch nicht begonnen wurde.
Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn die Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Als Beginn wird jeglicher Vertragsabschluss gewertet, nicht der Tag der Tätigkeitsaufnahme. Das bedeutet, dass keine Verträge (zum Beispiel Beschäftigungsvertrag, Kauf- oder Übernahmevertrag, Kaufvertrag/Bestellungen) abgeschlossen/unterzeichnet werden dürfen. Dies darf erst erfolgen, wenn eine schriftliche Entscheidung über den Förderantrag vorliegt (Zuwendungsbescheid / Ablehnungsbescheid). Gegebenenfalls kann eine Ausnahme nach VV Nr. 1.3.1 zu § 44 Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (LHO NRW) genehmigt werden. Hierzu ist zusätzlich zwingend ein formloser Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns notwendig.
Eine nachträgliche Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmbeginns wird durch die Richtlinie explizit ausgeschlossen.
Durch die Gewährung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns wird kein Anspruch auf die Gewährung der späteren Förderung erteilt, sondern einzig die Erlaubnis gewährt innerhalb der Maßnahme schon Verträge abzuschließen ohne die Förderung zu gefährden.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Die Antragstellung soll ab 01.01.2026 online erfolgen. Die Umsetzung erfolgt über Gesundheit.web, über die Verlinkung auf https://www.nordrhein-westfalen-foerdert.nrw/ gelangen die Antragsteller auf das Portal. Dort werden die wesentlichen Informationen enthalten sein. Die einzelnen Fördermaßnahmen (Standortförderung, Lehrpraxenförderung usw.) stellen ein eigenes Förderprogramm dar.
Die MAGS Internetseite dient der Information: Auf https://mags.nrw/hausarztaktionsprogramm werden die Anlagen zur Richtline beziehungsweise die Verlinkungen zu den einzelnen Förderprogrammen hinterlegt.
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Die Förderung erfolgt nach den Regelungen der Richtlinien zur Förderung der Allgemeinmedizin in Gemeinden, in denen in Zukunft die hausärztliche Versorgung durch das Ausscheiden von Hausärztinnen und Hausärzten gefährdet sein kann (Förderrichtlinie für Hausärztinnen und Hausärzte) und der Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Weitere Informationen
Im Rahmen der Hausärzteförderung werden auch folgende Förderungen gewährt
- Förderung einer hausärztlichen Hauptbetriebsstätte,
- die Errichtung von Lehrpraxen
- die Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen des Qualifizierungsjahres
- die Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen des Quereinstiegs und
- den Erwerb von Zusatzqualifikationen von nicht-ärztlichem Praxispersonal im Sinne der Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 des Bundes-mantelvertrag-Ärzte)
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite zur jeweiligen Förderung.