Träger / Gesellschafter / Eigentümerwechsel
Trägerwechsel von Krankenhäusern muss die Bezirksregierung genehmigen. Außerdem müssen ihr Gesellschafter- oder Eigentümerwechsel mitgeteilt werden. Diese Regelungen gelten auch, wenn die/der Träger*in, Gesellschafter*in oder Eigentümer*in einer Ausbildungsstätte an einem Krankenhaus wechselt.
Für nähere Informationen bzgl. der vorzulegenden Unterlagen wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen der Bezirksregierung.
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